Wohnen

Trinkwasser im Gebäude: neues Merkblatt

Trinkwasser ist dem Lebensmittelgesetz unterstellt, wenn es an Dritte abgegeben wird. Der HEV Schweiz hat ein kostenloses Merkblatt über die Vorgaben im Umgang mit Trinkwasser im Gebäude erarbeitet.

von Annekäthi Krebs

MLaw, Juristin beim HEV Schweiz

von Stefan Aeschi

Dipl. Architekt ETH/SIA, DAS Wirtschaft FH, Experte Bau- und Energietechnik beim HEV Schweiz

Gemäss Wasserforschungsinstitut der ETH, Eawag, verbrauchen wir im Haushalt täglich fast 150 Liter Trinkwasser pro Person. Die Wasserversorgung ist Sache der öffentlichen Hand – in den meisten Fällen sind die Gemeinden dafür zuständig. Rund 80 Prozent des Trinkwassers stammen aus Grundwasserressourcen, die über ungefähr 18 000 Fassungen in die Verteilnetze der meist kleinen und mittleren Wasserversorgungen eingespeist werden. Seewasserwerke liefern die restlichen 20 Prozent des Trinkwassers. Das Seewasser muss meist mehrstufig aufbereitet werden. Grundwasser hingegen kann ohne Behandlung oder mit einer einfachen Aufbereitung als Trinkwasser verwendet werden.

Trinkwasser als Lebensmittel

Mit der Revision des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) im Jahr 2014 wurden zusätzliche Bestimmungen für Trinkwasser als Lebensmittel und Duschwasser als Gebrauchsgegenstand (Brauchwasser) ins Gesetz aufgenommen. Zu beachten ist der Geltungsbereich dieser lebensmittelrechtlichen Bestimmungen: Die Trinkwasseranforderungen aus der Lebensmittelgesetzgebung gelten nicht nur für kommunale Trinkwasserversorger, sondern für alle Betriebe und Personen, die Trinkwasser an Dritte abgeben. Die kommunale Wasserversorgung gilt als Lebensmittelbetrieb und untersteht somit den strengen Anforderungen des Lebensmittelgesetzes. Sie ist für die Gewinnung, die Aufbereitung, die Speicherung sowie die öffentliche Verteilung des Trinkwassers zuständig und garantiert die Trinkwasserqualität bis zur Übergabestelle gemäss dem Reglement der kommunalen Wasserversorgung. Ab der Übergabestelle sind Eigentümer, Vermieter sowie Stockwerkeigentümergemeinschaften (fortan «Eigentümer / Vermieter») verantwortlich. Nicht betroffen von den Trinkwasseranforderungen der Lebensmittelgesetzgebung sind Eigentümer von selbst bewohntem Wohneigentum, zum Beispiel von einem Einfamilienhaus. Hingegen wird in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft Trinkwasser von der Gemeinschaft an die einzelnen Stockwerkeigentümer abgegeben, weshalb die Vorgaben der Lebensmittelgesetzgebung einzuhalten sind.

Brauchwasser

Brauchwasser wie Dusch- und Badewasser in Anlagen, die ausschliesslich einem privaten Personenkreis zugänglich sind, wie bei Wohnbauten, ist nicht der Lebensmittelgesetzgebung unterstellt. Da in Bad und Küche von Wohnbauten dasselbe Wasser fliesst, ist eine Unterscheidung zwischen Trinkwasser und Brauchwassser meist nicht möglich, weshalb das ganze Trinkwassersystem über die nachfolgend beschriebene Selbstkontrolle überwacht wird. In Bezug auf Legionellen und die damit einhergehende gesundheitliche Gefährdung durch eine Legionellose (Legionärskrankheit), ergibt dies durchaus Sinn.

Pflichten als «Wasserversorger»

Pflichten der Eigentümer, Vermieter, Mieter und Stockwerkeigentümer betreffend Trink- und Brauchwasserqualität ergeben sich aus verschiedenen Regelungen auf Gesetzes- (Lebensmittelgesetz, LMG) und Verordnungsstufe (Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV]) und Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV).

Anbieter, die Endabnehmer mit Trinkwasser versorgen, gelten als Wasserversorger. Hierunter fällt auch das Weiterleiten von Trinkwasser durch die Gebäude-Trinkwasserinstallation bis zur Entnahmestelle. Eigentümer und Vermieter gelten deshalb als Wasserversorger. Sie sind ab der Übergabestelle zum kommunalen Wasserversorger für die Qualität des Trinkwassers verantwortlich. Eigentümer / Vermieter sind zur Selbstkontrolle verpflichtet, und die Ausgestaltung der Selbstkontrolle liegt in ihrer Eigenverantwortung. Sie ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form zu gewährleisten. Die Anforderungen an Eigentümer / Vermieter sind demnach weniger streng und ausführlich als für «Trinkwasserproduzenten». Mittels regelmässiger Selbstkontrollen stellt der Eigentümer / Vermieter sicher, dass die von ihm betriebenen Trinkwasserinstallationen in einwandfreiem Zustand sind und die Trinkwasserqualität sichergestellt ist. Es wird empfohlen, die Selbstkontrolle an eine Fachperson (Sanitärinstallateur, Gebäudetechniker) zu delegieren. Die primäre Verantwortung für das abgegebene Trink- und Duschwasser trägt aber auch im Falle einer Auftragsvergabe der Eigentümer / Vermieter. Sollte sich herausstellen, dass der Beauftragte für den Schaden verantwortlich ist, haftet hingegen dieser.

Die Selbstkontrolle hat in regelmässigen Abständen zu erfolgen und ist schriftlich oder durch gleichwertige Verfahren zu dokumentieren. Treten aufgrund eines Mangels an der Trink- oder Brauchwasserinstallation Erkrankungen auf, oder sind solche zu befürchten, ist dies der kantonalen Lebensmittelkontrollstelle zu melden.

Pflichten der Mieter / Stockwerkeigentümer

Mieter und Stockwerkeigentümer sind für den bestimmungsgemässen Betrieb an allen ihren Wasserentnahmestellen zuständig. Bei längerer Abwesenheit ist durch regelmässiges Spülen (Trinkwasserentnahme) stillstehendes Wasser in Leitungen (Stagnation) zu vermeiden. Kann dies nicht sichergestellt werden, ist bei der Wiederinbetriebnahme der Wasserverteilung auf eine genügend gute Durchspülung zu achten (siehe Musterinformation). Armaturen sind regelmässig zu reinigen und zu entkalken. Dies gilt insbesondere für Duschköpfe und Siebeinsätze bei Armaturen. Es sind nur trinkwasserkonforme, nachweislich geprüfte Duschschläuche zu installieren. Probleme und Mängel, die der Mieter nicht selbst zu beseitigen hat oder kann, sind dem Eigentümer / Vermieter unverzüglich zu melden. Ebenfalls sind Auffälligkeiten bezüglich des Geruchs, des Aussehens oder der Temperatur des Trinkwassers zu melden. Stockwerkeigentümer wenden sich unverzüglich an die Verwaltung, sofern das Problem oder der Mangel die Gemeinschaft betreffen.

Eigentümer / Vermieter sind verpflichtet, Mieter / Stockwerkeigentümer über deren Pflichten zu informieren. Der HEV Schweiz hat hierfür eine Musterinformation erarbeitet und zeigt im Merkblatt auf, wie im Mietverhältnis und bei Stockwerkeigentumsgemeinschaften vorgegangen werden soll (siehe Kasten).

Merkblatt Trinkwasser im Gebäude

Das neue Merkblatt «Trinkwasser im Gebäude – Was muss beachtet werden» und ein Musterinformationsschreiben für Mieter / Stockwerkeigentümer können kostenlos im HEV-Drucksachenshop bezogen werden.