Nachlass

Meistbegünstigung: So sichern sich Ehepaare ab

Vorsorge Wenn Verheiratete nicht für einen Todesfall vorkehren, kann der überlebende Partner respektive die Partnerin in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

von Karin Brunner

Leiterin Nachlassplanung beim VZ VermögensZentrum

Viele Ehepaare möchten sich gegenseitig so weit wie möglich begünstigen, damit der überlebende Partner respektive die Partnerin finanziell abgesichert ist. Verheirateten steht zwar auch ohne spezielle Anordnungen die Hälfte des Nachlassvermögens zu. Unter Umständen reicht das aber nicht aus. Denn vielleicht fehlt trotzdem das Geld, um das Eigenheim und die Hypothek weiterhin zu finanzieren oder um die Erben auszuzahlen.

So nutzen Ehepaare die wichtigsten Möglichkeiten, um sich gegenseitig maximal abzusichern:

Errungenschaft zuweisen

In einem Ehevertrag weisen sich die Ehegatten gegenseitig die gesamte Errungenschaft zu. Das ist der Teil des Vermögens, den sie während ihrer Ehe zusammen aufgebaut haben. Dazu gehört oft auch das gemeinsame Eigenheim. Mit dieser Regelung wird nur das Eigengut der verstorbenen Person unter allen Erbinnen und Erben aufgeteilt. Darunter versteht man das Vermögen, das der Ehepartner respektive die Ehepartnerin in die Ehe eingebracht bzw. während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat sowie den Wertzuwachs auf diesem Eigengut. Die Zuweisung der Errungenschaft stellt die überlebende Person deutlich besser, falls das eheliche Vermögen primär aus Errungenschaft besteht.

Wechsel zur Gütergemeinschaft

Stammt das eheliche Vermögen jedoch hauptsächlich aus Eigengut, bringt die Zuweisung der Errungenschaft keine deutliche Verbesserung. In dieser Situation kann man den weniger begüterten Partner weiter absichern, indem man zur Gütergemeinschaft wechselt. Bei diesem Güterstand wird der Grossteil des Eigenguts zu Gesamtgut, das beiden Eheleuten je zur Hälfte gehört. Den Güterstand kann das Paar mittels eines Ehevertrages wechseln.

Kinder auf Pflichtteil setzen

Mit einem Testament oder Erbvertrag lässt sich der Anspruch der Kinder verringern und so der überlebende Ehepartner weiter begünstigen. Mit dem neuen Erbrecht, das seit Anfang Jahr gilt, hat man dazu mehr Möglichkeiten: Unter dem neuen Erbrecht beträgt der Pflichtteil der Kinder nämlich nur noch 1/4. Dem Ehepartner respektive der Ehepartnerin kann man im Testament also neu 3/4 der Erbmasse zuweisen. Zusammen mit der Zuweisung der gesamten Errungenschaft ist damit in der Regel eine maximale Begünstigung erreicht.

Nutzniessung gewähren

Wer sich gegenseitig maximal begünstigen möchte, kann sich auch die Nutzniessung am gesetzlichen Erbanteil der gemeinsamen Kinder einräumen. Unter dem neuen Erbrecht können sich Ehepaare gegenseitig 1/2 des Nachlasses zu Eigentum und 1/2 zur lebenslangen Nutzniessung zusprechen. Der überlebende Ehepartner respektive die überlebende Ehepartnerin erhält dann die Hälfte zu Eigentum. Über diesen Teil kann er oder sie frei verfügen. Die andere Hälfte darf diese Person als Nutzniesser verwalten und die Erträge daraus wie zum Beispiel Zinsen, Mieteinnahmen und Dividenden für sich behalten.

Wichtig: Je nach Ehevermögen, Einkommen und Familienkonstellation sind weitere oder andere Massnahmen nötig. Besprechen Sie darum Ihre Situation am besten mit einer erfahrenen Fachperson.