Pensionierung

AHV-Reform: Was sich für Ihre Pensionierung alles ändert

Die Reform hat weitreichende Folgen – für Frauen und Männer. Wer früher in Pension gehen oder im Alter weiterarbeiten will, sollte sich gut informieren. Auch in der Pensionskasse werden wichtige Parameter angepasst.

von Sara Neuweiler

Niederlassungsleiterin Uster beim VZ VermögensZentrum

Ende September hat die Schweiz knapp Ja gesagt zur AHV-Reform. Wer sich richtig auf seine Pensionierung vorbereiten will, sollte diese Folgen der Reform kennen:

1. Höheres Rentenalter für Frauen

Für Frauen ändert sich am meisten. Das ordentliche Pensionierungsalter wird schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. Die erste Erhöhung um drei Monate findet voraussichtlich im Jahr 2025 statt und zwar für die 1961 geborenen Frauen. Ab 2028 gilt dann für Frauen wie Männer das gleiche Rentenalter 65 (siehe Tabelle unten).

Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren wurden, gehören zur Übergangsgeneration. Sie erhalten einen Ausgleich für die Erhöhung des Rentenalters. Wenn sie einige Monate länger arbeiten, erhalten sie einen lebenslangen Zuschlag auf ihre Rente. Wenn sie mit 64 (oder früher) in Pension gehen, wird ihre Rente lebenslang gekürzt. Frauen, die vor 1961 geboren wurden, können wie bisher ohne Renteneinbusse mit 64 in Pension gehen.

2. Flexibler Bezug der AHV-Rente

Die Reform macht es für Frauen und Männer einfacher, ihr Arbeitspensum Schritt für Schritt zu reduzieren. In Zukunft kann man zuerst 20 bis 80 Prozent der Rente beziehen und den Rest aufschieben. Neu kann man seine erste Rente flexibel zwischen 63 und 70 abrufen. Auch ein Vorbezug oder Aufschub um einzelne Monate soll möglich sein.

Bei einem Vorbezug von zum Beispiel einem Jahr wird die Rente nur noch um voraussichtlich 4,0 Prozent gekürzt (heute: 6,8 Prozent). Bei einem Aufschub um ein Jahr gibt es einen Zuschlag von voraussichtlich 4,3 Prozent (heute: 5,2 Prozent). Welche Sätze genau gelten werden, legt der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt noch fest.

3. Arbeiten nach 65

Heute bringt es für die AHV-Rente kaum etwas, wenn man über das Pensionierungsalter hinaus arbeitet: Wer mehr als 1400 Franken im Monat verdient, zahlt weiter in die AHV ein – diese Beiträge erhöhen die Rente aber nicht. Das korrigiert die Reform, indem auch Beiträge «rentenbildend» sind, die nach 65 eingezahlt werden. Ist die Maximalrente erreicht, kann man sie aber nicht weiter erhöhen.

4. Pensionskasse

Viele Vorsorgeeinrichtungen bieten bereits heute freiwillig Teilpensionierungen an. Mit der AHV-Reform werden neu alle Pensionskassen verpflichtet, Teilpensionierungen zu ermöglichen, und die Bedingungen werden nun gesetzlich geregelt: Die Pensionskassenrente darf man in bis zu drei Schritten beziehen. Pensionskassen können auch mehr Schritte erlauben. Bei einem Kapitalbezug des Guthabens oder einem Mix aus Rente und Kapital dürfen es nicht mehr als drei Schritte sein.

5. Freizügigkeit

Heute darf man Freizügigkeitsgelder bis zu fünf Jahre über das Pensionierungsalter hinaus stehen lassen, auch wenn man nicht mehr arbeitet. Der Bundesrat will diesen Aufschub auf Personen beschränken, die nach 65 weiterarbeiten. Damit könnte es schwieriger werden, Vorsorgegelder gestaffelt zu beziehen und Steuern zu sparen. Zurzeit steht noch nicht fest, ob und wann der Bundesrat diese Bestimmung ändert.

Das Rentenalter der Frauen wird erhöht

Geburtsjahr

Ordentliches Rentenalter
(falls die AHV-Reform 2024 in Kraft tritt)

 

 

1960 und älter

64 Jahre (wie bereits heute)

1961

64 Jahre und 3 Monate

1962

64 Jahre und 6 Monate

1963

64 Jahre und 9 Monate

1964 und jünger

65 Jahre

Quelle Bundesamt für Sozialversicherungen