Vorsorgen

Unverheiratete Paare: Rente oder Kapitalbezug?

Vorsorge Unverheiratete Paare müssen besonders sorgfältig abwägen, ob sie ihr individuelles Guthaben in der Pensionskasse als Rente, als Kapital oder als Mix aus beidem beziehen. Denn von diesem Entscheid hängt auch ab, wie gut der Lebenspartner abgesichert ist.

von Karin Brunner

Leiterin Nachlassplanung beim VZ VermögensZentrum

Im Lauf des Erwerbslebens bauen wir in der Pensionskasse ein grosses Guthaben auf. Wenn wir in Pension gehen, beziehen wir dieses Geld als Rente oder als einmalige Auszahlung. Diese Entscheidung überfordert viele – gerade auch unverheiratete Paare.

Lebenspartner sind finanziell schlechter geschützt als Ehepartner. Darum müssen sie sich besonders gut vorbereiten, um zu vermeiden, dass der Partner im Todesfall leer ausgeht.

Bedingungen für eine Hinterlassenenrente

Anders als Ehepaare haben unverheiratete Paare keinen gesetzlichen Anspruch auf die Leistungen, welche die Pensionskasse der verstorbenen Person an ihre Hinterlassenen auszahlt. Zwar können Pensionskassen freiwillig eine Rente oder einen einmaligen Betrag auszahlen. Je nach Pensionskasse müssen dafür allerdings eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

Die Partnerschaft bestand mindestens fünf Jahre bis zum Tod der versicherten Person.

Die verstorbene Person unterstützte ihren Partner finanziell erheblich.

Der überlebende Partner sorgt für mindestens ein gemeinsames Kind.

Darüber hinaus verlangen die meisten Pensionskassen, dass die versicherte Person zu Lebzeiten eine Begünstigungserklärung zugunsten des Lebenspartners eingereicht hat. Informieren Sie Ihre Pensionskasse schriftlich darüber, dass Sie Ihren Lebenspartner begünstigen wollen, damit er auch berücksichtigt wird.

Massnahmen beim Kapitalbezug 

Wenn ein Partner statt der Rente einen Kapitalbezug wählt, wird ihm sein Guthaben überwiesen. Ab dann gehört dieses Geld zu seinem freien Vermögen. Auf dieses Vermögen hat der überlebende Partner keinen erbrechtlichen Anspruch. Wenn man nicht rechtzeitig die passenden Massnahmen trifft, gilt die gesetzliche Erbfolge, und der überlebende Partner geht leer aus.

Denn auch nach der Revision des Erbrechts (tritt im Januar 2023 in Kraft) gehört ein Lebenspartner nicht wie ein Ehepartner und die Nachkommen zu den gesetzlichen Erben. Mit einem Testament oder einem Erbvertrag sorgt man jedoch dafür, dass dem Lebenspartner wenigstens ein Teil des Nachlassvermögens zugute kommt.

Dazu ein Beispiel: Bei Lebenspartnern mit Kindern beträgt der Pflichtteil heute noch drei Viertel (3 / 4). Mit dem neuen Erbrecht reduziert sich dieser Pflichtteil auf einen Zweitel (1 / 2). Ab 2023 kann dem Lebenspartner im Rahmen der freien Quote also die Hälfte des Vermögens zugewiesen werden.

Wichtig: Es lohnt sich, vorher auch die steuerlichen Folgen abzuklären. Je nach Kanton kann die Steuerbelastung für Konkubinatspartner sehr hoch sein.