Testament

Testament anpassen: Vorsicht vor Flickwerken

Auch ein gutgemeintes Testament kann zu Streit führen, wenn es nicht klar genug formuliert ist – oder wenn man es nicht entziffern kann.

von Karin Brunner

Leiterin Nachlassplanung beim VZ VermögensZentrum

Ein eigenhändiges Testament muss von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein, damit es gültig ist. Und es muss lesbar sein. Es kommt immer wieder vor, dass sich ein Testament nicht entziffern lässt – dieses Jahr ist das besonders oft der Fall. Denn seit Anfang Jahr gilt das neue Erbrecht. Die Pflichtteile sind kleiner, und die freie Quote ist grösser geworden (siehe Grafik oben). Erblasser haben damit einen grösseren Spielraum.

Alte Testamente bleiben zwar auch unter dem neuen Erbrecht gültig. Einige gebräuchliche Formulierungen können jedoch Probleme verursachen. Kritisch sind etwa Testamente mit fixen Quoten. Seit diesem Jahr ist mit dem Satz «Meine Tochter erhält den Pflichtteil von 3/8» beispielsweise die ursprüngliche Absicht nicht mehr klar: Soll die Tochter tatsächlich 3/8 bekommen oder nur den Pflichtteil von neu ¼? Oder bei «Meine Eltern bekommen den Pflichtteil von 1/8» ist wegen der für die Eltern abgeschafften Pflichtteile ungewiss, ob und wie stark sie begünstigt werden sollen.

Vorsicht beim Anpassen des Testaments

Da das Erbe im schlimmsten Fall nicht wie gewünscht aufgeteilt wird, passen viele ihr Testament an. Das ist gutgemeint. Mehrere Hundert Testament-Checks, die das VZ für Erblasserinnen und Erblasser gemacht hat, zeigen: Wenn Korrekturen nicht sauber ausgeführt sind, ist ein unübersichtliches Gekritzel die Folge. Je komplizierter das Flickwerk, desto schwieriger die Auslegung. Wenn nicht mehr klar wird, was ein Erblasser beabsichtigt, ist das Testament unter Umständen ungültig – oder es gibt Streit unter den Erben.

Wer das Testament anpasst, sollte Folgendes beachten:

Anders als beim Erbvertrag kann der Verfasser ein Testament jederzeit ändern, ergänzen oder aufheben.

Wer Teile durchstreicht und neu schreibt, sollte die Korrektur mit Datum und Unterschrift versehen. Möglich sind auch Ergänzungen in einem zusätzlichen Dokument, das ebenfalls alle Formvorschriften erfüllen muss.

Grössere Anpassungen machen das Dokument schnell unleserlich. Darum sollte man das Testament neu aufsetzen und die alte Version vernichten.

Wer die alte Version nicht vernichten, sondern widerrufen will, sollte das im neuen Testament unbedingt so vermerken.

Generell sollte man daran denken, dass beide Ehepartner je ein eigenes Testament aufsetzen müssen. Ein gemeinsames Testament ist ungültig. Zudem sollte man den letzten Willen an einem sicheren Ort aufbewahren – etwa bei der zuständigen Amtsstelle des Kantons. Wichtig: Ohne frühzeitige Planung kann der überlebende Ehepartner finanzielle Probleme bekommen. Dies kann man mit einem Testament und weiteren Massnahmen wie einem Ehe- oder Erbvertrag verhindern.

Wer unsicher ist, ob das Testament angepasst werden muss oder ob die Absichten klar sind, sollte sich an eine Fachperson wenden. Diese hilft auch beim Aufsetzen eines neuen Testaments.