Bundespolitik

Gegen noch mehr Vorschriften im Mietrecht

von aNR Hans Egloff

Präsident HEV Schweiz

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Nationalrat Christian Dandrès, Ausschuss-Mitglied des Schweizerischen Mieterverbandes (ASLOCA), produziert in grosser Zahl parlamentarische Vorstösse, mit denen er das Mietrecht zulasten der Vermieter verschärfen will. Mit einem dieser Vorstösse beabsichtigt er, zusätzliche Formularpflichten und einen massiven Ausbau weiterer Formerfordernisse zulasten der Vermieter von Wohnräumen einzuführen. Zudem sollen Mieter einseitige «Umgestaltungsrechte» eines vereinbarten Mietvertrages erhalten. Ich lehne alle diese Ansinnen entschieden ab.

Zusätzliche Formhürden und Stolpersteine

Das geltende Mietrecht krankt bereits an zu vielen Formalien. Die Mietparteien finden sich im geltenden Formular-Dschungel ohne den Beizug ausgewiesener Mietrechtsexperten nicht mehr zurecht. Der Mieterverbandsvertreter NR Dandrès will mit seinem Vorstoss im Mietrecht nun zusätzliche Formhürden einbauen. Er verlangt für den Abschluss befristeter Mietverträge weitere formelle Erfordernisse, die vor allem privaten Vermietern (wozu mehr als die Hälfte der Eigentümer von Mietwohnungen in der Schweiz zählen) weitere formale Stolpersteine in den Weg legen, ohne dass dies mit einer nachhaltigen Verbesserung des Mieterschutzes einherginge. Der Initiant unterstellt den Vermietern pauschal, sich beim Abschluss eines Mietvertrages von unlauteren Absichten leiten zu lassen. Befristete Mietverhältnisse werden häufig von der Mieterpartei gewünscht. Denn es liegt in deren Interesse, während einer längeren Dauer nicht mit einer ordentlichen Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter rechnen zu müssen. Dies gilt ganz besonders dann, wenn die Mieterschaft eigene Änderungen an der Mietsache vornimmt und die Kosten dafür amortisieren will. Die Behauptung, Vermieter schlössen befristete Mietverträge ab, um die Anfechtung des Anfangsmietzinses zu umgehen, ist falsch:

Der Anfangsmietzins kann von der Mietpartei unter den von Art. 270 OR vorgesehenen Voraussetzungen innert 30 Tagen nach Übernahme der Mietsache angefochten werden. Dies gilt bei befristeten Mietverträgen genauso wie bei unbefristeten.

Es ist zwar richtig, dass der Mieter während der Dauer eines befristeten Mietvertrages keine Herabsetzung des Mietzinses infolge eines gesunkenen Referenzzinssatzes verlangen kann. Dasselbe gilt aber auch im umgekehrten Fall: Steigt der Referenzzinssatz, kann der Vermieter den Mietzins in einem befristeten Mietverhältnis nicht erhöhen.

Es würde weder dem Rechtsfrieden noch der Rechtssicherheit dienen, wenn der Mieter seinem Vertragspartner einseitig die Umwandlung eines befristeten Mietvertrages in einen unbefristeten Vertrag aufzwingen kann. Ein solches Verhalten verletzt das Gebot von Treu und Glauben und wäre willkürlich.

Der HEV Schweiz setzt sich für die Ablehnung dieses vermieterfeindlichen Vorstosses ein.

«Befristete Mietverhältnisse werden häufig von der Mieterpartei gewünscht.»