Meier meint

Ganz normaler Wahnsinn

von Markus Meier

Direktor HEV Schweiz

HEV_220066_219477.jpg

Zu Beginn eines jeden Jahres kommen an einer traditionellen Veranstaltung in Basel Vertreter aus regionalen Bau- und Immobilienverbänden mit Mitgliedern des Grossen Rates Basel-Stadt sowie des Baselbieter Landrats zusammen. Am heurigen Anlass fand eine Podiumsdiskussion statt. Im Zentrum stand die Frage, weshalb auch in der Nordwestschweiz zu wenig gebaut und zu wenig saniert wird – vor allem bei den Wohnbauten.

Wenig überraschend waren dabei das rigide Basler Wohnschutzgesetz und die viel zu vielen Einsprachen wesentliche Themen. Erwartungsgemäss kamen auch die stetig wachsende Regulierungs- und Vorschriftenflut, die daraus resultierende Bürokratie und der regelmässig zutage tretende Behördenwahnsinn zur Sprache.

Als wäre es abgesprochen gewesen, berichteten in den Tagen nach der Veranstaltung die Medien zum Letztgenannten von einem aktuellen «klassischen Müsterli» aus dem Stadtbasler Bau- und Verkehrsdepartement (BVD). Laut Berichterstattung hat der Besitzer eines Bastelladens in der Basler Innenstadt Ende 2025 Post vom BVD erhalten. Inhalt: die Aufforderung, die aufgeklebten Schriftzüge «1001 bastelideen» sowie «schmuck und malen» vom Schaufenster seines Ladens zu entfernen. Ein Baustellenkontrolleur habe nämlich festgestellt, dass es sich bei diesen – notabene seit 18 Jahren auf dem Schaufenster angebrachten – Schriftzügen um «bewilligungspflichtige Aussenreklamen» handle. In den behördlichen Akten sei aber keine Bewilligung dokumentiert. Deshalb müsse nun nachträglich ein Bewilligungsverfahren eingeleitet werden oder die Schriftzüge seien zu entfernen. Besonders irritiert hat den Ladenbesitzer dabei die Tatsache, dass er bei der vor 18 Jahren vorgenommenen Fassadenrenovation jeden einzelnen Schritt, so auch die beiden Schriftzüge auf den Fensterscheiben, mit der Denkmalpflege abgesprochen hatte.

Mittlerweile hat der Unternehmer mit dem neuen Anbringen der Reklamefolien auf der Scheibeninnenseite eine praktikable Lösung gefunden. Damit sei laut Baustellenkontrolleur alles in bester Ordnung. Zwar seien gemäss den Paragrafen des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) Reklamefolien effektiv bewilligungspflichtig. Das Bauinspektorat habe aber seine liberale Praxis durchgesetzt, indem es in der Bau- und Planungsverordnung (BPV) bzw. in den darauf gestützten Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) das Folgende verankerte: «Ebenfalls bewilligungsfrei sind gemäss Paragraf 14 Abs. 1 litera t innen an Schaufenstern angebrachte Reklamefolierungen.» Ave Helvetia: So was muss man sich erst mal leisten können!