Bei einem Mehrfamilienhaus, das ich besitze, wollte ich die Balkongeländer auffrischen lassen. Der Schreiner hat mich nun darauf hingewiesen, dass die Geländer zu wenig hoch seien und angepasst werden müssten. Welche Vorgaben gibt es da?
Nach der geltenden SIA Norm 358 – «Geländer und Brüstungen» müssen Balkongeländer eine Höhe von einem Meter aufweisen und dürfen nicht bekletterbar sein. Bis vor ein paar Jahren betrug die minimale Höhe noch 90 cm. Entsprechend weisen heute viele Bauten zu tiefe Balkongeländer und Brüstungen auf.
Grundsätzlich gilt im Baubereich der Bestandesschutz. Solange an einem Bauteil keine Veränderungen vorgenommen werden, muss dieses in der Regel auch nicht an die neuesten Vorschriften angepasst werden. Ausnahmen davon sind in der Bauordnung der Gemeinde oder im kantonalen Baugesetz festgehalten. Sehen diese Reglemente sowie die Bauordnungen und -gesetze keine zwingende Nachrüstpflicht für Absturzsicherungen vor, liegt eine Ertüchtigung im Ermessen des Eigentümers.
Allerdings muss die Werkeigentümerhaftung beachtet werden, die grundsätzlich unabhängig von ausgeführten Erneuerungsarbeiten gilt. Ist die Erhöhung der Balkongeländer mit zumutbaren Mitteln zu erreichen – wenn zum Beispiel ohnehin sämtliche Pfosten ersetzt werden müssen –, dann ist eine Erhöhung des Sicherheitsstandards angezeigt. Erfolgt hingegen lediglich ein Neuanstrich, kann eher auf die Erhöhung verzichtet werden. Leider gibt es für die «Zumutbarkeit» keine exakte Formel. Diese ist im Einzelfall zu betrachten und wird im Schadensfall durch den Richter beurteilt. Als Eigentümer ist man jedoch gut beraten, es gar nicht erst so weit kommen zu lassen und sich eher für eine etwas teurere, dafür sichere Erneuerung zu entscheiden. HEV Schweiz
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