Vorsorgeauftrag

Vorsorgeauftrag: Wann es ihn braucht

Vorsorgen Ein Unfall oder eine schwere Krankheit kann alle treffen. Wer frühzeitig einen Vorsorgeauftrag aufsetzt, regelt wichtige Punkte für eine solche Situation.

von Gabrielle Sigg

Leiterin Willensvollstreckung beim VZ VermögensZentrum

Plötzlich kann eine Person nicht mehr für sich selbst sorgen oder wichtige Entscheidungen treffen. Wer nicht früh genug vorgesorgt hat, überlässt es den Behörden, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen.

Denn in einem solchen Fall kommt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ins Spiel. Sie muss von Gesetzes wegen die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person feststellen – und prüfen, ob eine Beistandschaft erforderlich ist. Ist das der Fall, bestimmt die KESB einen Beistand, den sie für geeignet hält.

Wer nicht möchte, dass im Notfall die Behörde entscheidet, sollte rechtzeitig einen Vorsorgeauftrag verfassen. Darin hält der Verfasser respektive die Verfasserin fest, wer für die finanziellen und persönlichen Angelegenheiten zuständig ist, und wer einen rechtlich vertritt in Situationen, in denen die eigenen Wünsche nicht mehr ausgedrückt werden können. Liegt ein detaillierter Vorsorgeauftrag vor, verzichtet die KESB in der Regel auf eine Beistandschaft.

Wichtig für Paare

Gerade auch Ehepaare sowie eingetragene Partner und Partnerinnen sollten sich mit einem Vorsorgeauftrag absichern. Ihnen steht zwar schon von Gesetzes wegen ein «Vertretungsrecht» zu. Es umfasst Handlungen, die zur Deckung des Unterhalts notwendig sind, und die für den Alltag notwendige Verwaltung von Einkommen und Vermögen. Oft braucht es für weitergehende Handlungen aber die Zustimmung der KESB.

Ein Vorsorgeauftrag muss wie ein Testament eigenhändig verfasst, datiert und unterschrieben werden. Oder er wird öffentlich beurkundet. Zum Zeitpunkt der Errichtung eines Vorsorgeauftrags muss der Verfasser respektive die Verfasserin handlungsfähig sein, also volljährig und urteilsfähig.

Am besten setzt man im Vorsorgeauftrag Personen ein, die einem nahestehen, zum Beispiel den Ehemann, die Lebenspartnerin, Nachkommen oder andere Angehörige. Auch juristische Personen lassen sich damit beauftragen, etwa Treuhänder oder eine Organisation. Der Vorsorgeauftrag sollte die Beauftragten auf jeden Fall namentlich nennen und möglichst genau umschreiben, was ihre Aufgaben sind.

Vorsorgeauftrag für Selbstständige

Ach für Selbstständige mit Einzelfirma ist ein Vorsorgeauftrag sehr wichtig. Viele Einzelfirmen sind handlungsunfähig, wenn der Inhaber oder die Inhaberin ausfällt. Mit dem Vorsorgeauftrag können Selbstständige ein Stück weit regeln, wer ihre Firma weiterführt, falls sie plötzlich urteilsunfähig werden. Sie können eine Vertrauensperson ihrer Wahl beauftragen, die Verantwortung im Betrieb in einer solchen Situation zu übernehmen.

Auch Aktionäre und Gesellschafter, denen die Mehrheit eines Familienbetriebs (AG oder GmbH) gehört, sollten einen Vorsorgeauftrag aufsetzen. Darin können sie unter anderem festlegen, wer sie an der Generalversammlung oder in anderen Gremien vertreten soll und wie ihre Stimmrechte ausgeübt werden sollen. Wichtig: Der Vorsorgeauftrag ist nicht das Gleiche wie ein Testament und kann es auch nicht ersetzen. Ein Testament regelt andere Dinge. Mit einem Testament lässt sich die gesetzliche Erbfolge innerhalb eines gewissen Rahmens an die eigenen Wünsche anpassen. So lässt sich mit einem Testament zum Beispiel der Erbteil der Kinder reduzieren und dafür der Ehepartner oder die Ehepartnerin stärker begünstigen.