Bundespolitik

Untaugliche Lösung für Geruchsimmissionen

von aNR Hans Egloff

Präsident HEV Schweiz

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Gleich zwei Mal wurde dasselbe Anliegen der Landwirtschaft im Parlament eingebracht. Die Motion «Gebiete mit Geruchsvorbelastung im Richtplan ermöglichen» wurde sowohl im Nationalrat von NR Leo Müller wie auch im Ständerat von SR Jakob Stark eingereicht. Die Motionäre wollen den Bundesrat beauftragen, das massgebende Recht, insbesondere das Umweltschutzgesetz und die Luftreinhalteverordnung, so zu ergänzen, dass die Kantone in der Richt- und Nutzungsplanung analog zur Lärmüberlagerungszone auch Gebiete mit Geruchsvorbelastung bezeichnen können («Geruchsüberlagerungszonen»). Die Motion Stark wurde in dieser Wintersession im Ständerat beraten. Die Motion Müller ist im Nationalrat noch nicht behandelt worden.

Falscher Ansatz

Die Problematik ist eine alte Bekannte. Stören sich Anwohner an den Geruchsimmissionen von beispielsweise Landwirtschaftsbetrieben mit Tierhaltung, kann es zu Klagen kommen. Für die Lösung dieses Problems schlägt die Motion eine analoge Regelung wie im Lärmschutz vor. Die Folge der Annahme der Motion wäre, dass bei jedem Landwirtschaftsbetrieb, der mit Geruchsimmissionen verbunden ist – was auf viele dieser Betriebe zutreffen dürfte –, sogenannte Geruchsüberlagerungszonen in der Richt- und Nutzungsplanung ausgeschieden werden dürfen. Dabei wird aber vergessen, dass Spezialregelungen aus dem Lärmschutz nicht mit dem «Geruchsschutz» gleichzusetzen sind. Es sind im Lärmschutz Spezialfälle, welche unter eine Lärmüberlagerungszone fallen. Von einem Spezialfall kann hingegen bei Geruchsimmissionen nicht ausgegangen werden, zumal diese zumindest bei jedem landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung äusserst wahrscheinlich sind.

Entgegen der Motionsbegründung würde eine Geruchsüberlagerungszone keinen für alle involvierten Parteien befriedigenden Kompromiss ermöglichen. Solche Zonen würden sich massiv wertmindernd auf Immobilien auswirken, die sich in der Nähe befinden.

Kein Regelungsbedarf

Die Problematik des Umgangs mit Geruchsimmissionen landwirtschaftlicher Betriebe ist bereits heute im Umweltschutzgesetz, in der Luftreinhalteverordnung und durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu geregelt. Für Geruchsüberlagerungszonen für landwirtschaftliche Betriebe besteht keine Notwendigkeit. Solche würden Tür und Tor öffnen für weitere Zonen geruchsintensiver Branchen (z. B. Industrie, Zucker- und Schokoladenproduktion etc.). Dies gilt es zu verhindern. Zudem ist die Raumplanung Sache der Kantone. Der Bund legt lediglich die Grundsätze fest (Art. 75 Abs. 1 BV). Die Motion ist somit auch verfassungswidrig, da dem Bund in diesem Bereich keine Gesetzgebungskompetenz zukommt.

Der Ständerat hat entschieden, die Motion seiner Kommission zuzuweisen, und die Kommission wird sie erst im Rahmen der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (2. Etappe) inhaltlich beraten.

«Solche Zonen würden sich massiv wertmindernd auf Immobilien auswirken, die sich in der Nähe befinden.»