Der Bundesrat hat einen Entwurf zur Revision der CO2-Verordnung in die Vernehmlassung geschickt. Er will damit die vom Parlament am 15. März 2024 beschlossenen Massnahmen des neuen CO2-Gesetzes präzisieren und weiterentwickeln. Neben der CO2-Verordnung sollen weitere Verordnungen – so etwa jene über das eidgenössische Gebäude- und Wohnregister (VGWR) – angepasst werden, welche direkte Auswirkungen auf Hauseigentümerinnen und Stockwerkeigentümer haben.
Wohneigentümer handeln selbstverantwortlich
Der HEV Schweiz hat bereits den Revisionsentwurf des CO2-Gesetzes entschieden abgelehnt, welcher – ausser im Falle eines Referendums – per 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Gleichwohl hat der Verband aber das Ziel des Bundesrats, im Rahmen des Pariser Übereinkommens bis 2050 die Klimaneutralität zu erreichen, stets unterstützt und wird dies auch weiterhin so handhaben. Die bisherigen überdurchschnittlichen Erfolge bei der Reduktion der Treibhausgase im Gebäudebereich mit einem Investitionsvolumen von über 20 Milliarden Franken zeigen, dass Hauseigentümer eigenverantwortlich handeln.
Sektorielle Richtwerte
Mit Art. 3 werden in die CO2-Verordnung Richtwerte für einzelne Sektoren aufgenommen, die im revidierten CO2-Gesetz festgesetzt wurden. Im Gebäudebereich fand bis 2022 gegenüber 1990 eine CO2-Senkung von -44 % statt. 2019 lag die Reduktion bei -34 %, was ausweist, dass allein in diesen drei Jahren der Gebäudebereich den CO2-Ausstoss um weitere 10 Prozentpunkte reduziert hat. Bereits das für 2015 festgelegte Zwischenziel von -22 % wurde deutlich übertroffen. Der Gebäudesektor leistet somit einen überproportionalen Beitrag zur CO2-Reduktion – ganz im Gegensatz zu den Sektoren Verkehr und Industrie.
Die vorgegebenen Richtwerte für die CO2-Reduktion 2030 mit -50 % für den Gebäudebereich, -25 % für den Verkehr und -27 % für die Industrie zeigen vor dem Hintergrund des Standes 2022 mit -44 % für Gebäude, -8 % für den Verkehr und -27 % für die Industrie, dass der Gebäudebereich selbst mit den schärfsten Vorgaben zur CO2-Reduktion aller Sektoren mit grossem Vorsprung und ohne weitere Zwänge bereits auf der Zielgeraden ist.
Unverhältnismässige Deklarationspflicht
Die Baubewilligungsbehörden sollen bei Neubauten (inklusive Ersatzneubauten) oder beim Ersatz der Wärmeerzeugungsanlagen für Heizung und Warmwasser in Altbauten die wesentlichen Angaben (Energieträger, Nennleistung, Heizwärmebedarf, Datum des Ersatzes) in das öffentlich einsehbare Gebäude- und Wohnregister (GWR) eintragen. Ein Nachtrag im Rahmen des Meldeverfahrens zwecks Aktualisierung der Daten ist grundsätzlich zweckmässig.
Bereits heute ist aber die Aktualisierung des GWR in der Praxis auf kommunaler Ebene eine Herkulesaufgabe und selbst mit den bestehenden Vorgaben vielerorts noch bei Weitem nicht adäquat umgesetzt. Anstelle der Einführung neuer Vorgaben betreffend Erfassung und Aktualisierung wäre der Fokus auf die flächendeckende und verlässliche Datenbearbeitung nach geltenden Vorgaben deutlich zweck-dienlicher. Für den HEV Schweiz ist die Regelung mit der Ausweitung der geforderten Angaben unverhältnismässig.
Für den Gebäudebereich sind keine weiteren Regelungen nötig. Auch weitere politische Vorstösse hin zu Verboten und Bevormundung wird der HEV Schweiz mit Argusaugen verfolgen und sich vehement gegen eine übermässige Belastung des Gebäude-bereichs einsetzen.
«Der Gebäudesektor leistet einen überproportionalen Beitrag zur CO2-Reduktion.»