Bundespolitik

Steuerliche Erleichterung bei Photovoltaikanlagen

von aNR Hans Egloff

Präsident HEV Schweiz

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Nicht erst seit der Energieknappheit im vergangenen Jahr ist das Interesse von Immobilieneigentümern an Photovoltaikanlagen gross. Wer mehr Strom generiert, als er verbraucht, kann diesen sogar gegen eine Abnahmevergütung an die Elektrizitätswerke verkaufen – eigentlich eine Win-win-Situation.

Was viele Eigentümer aber nicht wissen: Abnahmevergütungen unterliegen als Einkünfte der Einkommenssteuer, was neben der Steuerpflicht auch administrativen Aufwand bedeutet. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass Abnahmevergütungen vollumfänglich (Bruttoprinzip) zu versteuern sind. Eine Nichtbesteuerung, Freistellung oder ein Freibetrag wäre nur dann zulässig, wenn eine bundesgesetzliche Bestimmung dies vorsehen würde. Auf Bundesebene muss die Abnahmevergütung daher voll besteuert werden. Die Kantone handhaben die Besteuerung der Abnahmevergütungen allerdings sehr unterschiedlich (Bruttoprinzip, Nettoprinzip, Freibetrag).

Harmonisierungs-Vorstoss

Ein Vorstoss fordert nun, dass die (kantonale) Besteuerung von Abnahmevergütungen aus der Stromproduktion von Photovoltaikanlagen schweizweit harmonisiert wird. Besteuert werden soll nach dem Nettoprinzip, wonach ausschliesslich die Abnahmevergütungen für den in der Jahresbilanz überschüssigen Solarstrom besteuert werden, d.h. Abnahmevergütungen abzüglich der Kosten des bezogenen Stroms. Zudem soll eine Bagatellgrenze festgelegt werden, bis zu welcher die Abnahmevergütungen steuerfrei sind.

Anreiz schaffen

Grundsätzlich ist jeder Schritt in Richtung einer steuerlichen Erleichterung für die Stromproduktion von Photovoltaikanlagen ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings ist Vorsicht geboten. Die geforderte Harmonisierung stellt eine starke Einmischung in die kantonale Steuerkompetenz dar, die ich ablehne. Die einzig richtige Lösung ist, die Besteuerung von Abnahmevergütungen auf privaten Gebäuden sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene grundsätzlich abzuschaffen. Hierfür wäre in den entsprechenden Bundesgesetzen festzuhalten, dass Abnahmevergütungen nicht als steuerbares Einkommen gelten. Damit würde für Gebäudeeigentümer ein echter finanzieller Anreiz für Photovoltaikanlagen geschaffen, und der unnötige bürokratische Aufwand entfiele.

«Abnahmevergütungen unterliegen als Einkünfte der Einkommenssteuer.»