Privathaftpflicht

Schäden durch Haustiere: Was ist versichert?

Versichern Ein Haustier bringt viel Freude und ist für manchen sogar wie ein Familienmitglied. Doch auch wenn der beste Freund des Menschen vorbildlich erzogen ist, kann ein Schaden entstehen. Schnell einmal stellt sich die Frage nach der Haftung.

von Philipp Heer

Produktmanager Haushalt & Assistance, Zurich Versicherung

Wer für Schäden durch Haustiere aufkommt, ist im schweizerischen Obligationenrecht in Artikel 56 geregelt: Der Halter haftet für sein Tier, sofern er nicht beweist, dass er mit dem Tier unter Berücksichtigung seiner Eigenschaften richtig umgegangen ist, d. h. dass er es zweckmässig verwahrt und beaufsichtigt hat. Oder, wenn er nicht beweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der Sorgfalt eingetreten wäre. Entscheidend ist somit nicht, wen die Schuld am Vorfall trifft, sondern, ob der Halter seine Sorgfaltspflicht verletzt hat.

Lässt ein Halter seinen Hund ohne Leine frei herumlaufen, haftet er, falls das Tier zum Beispiel aus Übermut einen kleinen Jungen anspringt und ihn dadurch verletzt. Anders sieht es aus, wenn ein Mensch einen Hund so lange reizt, bis dieser zubeisst. In diesem Fall ist der Hundebesitzer nicht haftbar.

Wichtig zu wissen: Gibt ein Hundehalter sein Tier während der Ferien in die Obhut einer anderen Person, so wird sie für diesen Zeitraum zur Hundehalterin. Entsprechend wechselt auch die Haftung auf den neuen Halter, die neue Halterin, denn der Eigentümer des Hundes hat keine Kontrolle mehr über das Tier.

Welche Rolle die Tierart spielt

Da die meisten Schäden durch Hunde und Katzen verursacht werden, bieten sich diese Tierarten als Beispiele an: Hunde lassen sich grundsätzlich erziehen und gezielt beaufsichtigen. Wenn sie ausbüxen und jemanden verletzen, kann von einer verletzten Aufsichtspflicht des Halters ausgegangen werden. Anders sieht es bei Katzen aus. Es liegt nicht in ihrer Natur, sich dressieren zu lassen und ihrem Besitzer treu bei Fuss zu gehen. Diese Charakteristika haben auch Auswirkungen auf die Beurteilung, ob die Aufsichtspflicht erfüllt wurde.

Angenommen, die Nachbarskatze gelangt durch ein offenes Fenster ins Haus und zerkratzt die Tapeten. Wer haftet für den Schaden? Da sich Katzen aufgrund ihrer Charaktereigenschaften nicht pausenlos beaufsichtigen lassen, hat der Katzenbesitzer seine Aufsichtspflicht nicht verletzt – und haftet somit nicht für den verursachten Schaden.

Leistungen der Privathaftpflichtversicherung

Die gute Nachricht gleich vorweg: In der Schweiz sind die üblichen Haustierarten in der Regel durch die Privathaftpflichtversicherung in der Grundversicherung ohne Zusatzprämie versichert. Die Versicherung bezahlt somit die Schäden, für die der Tierhalter aufgrund einer verletzten Sorgfaltspflicht bei Aufsicht und Verwahrung haftet.

Doch auch wenn der Tierhalter nicht haftbar ist, springen viele Privathaftpflichtversicherungen mit einer sogenannten Wunschhaftung ein und bezahlen Schäden bis zu einem gewissen Betrag dennoch. Dies betrifft auch das Beispiel mit der Katze, die in das Haus der Nachbarn eindringt und die Tapete zerkratzt.

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