Bundespolitik

Missstand beim Verbandsbeschwerderecht korrigieren

von aNR Hans Egloff

Präsident HEV Schweiz

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Philipp Bregy, Vorstandsausschussmitglied des HEV Schweiz, hat im März 2019 eine Parlamentarische Initiative (19.409) «Kein David gegen Goliath beim Verbandsbeschwerderecht» eingereicht. Diese strebt eine Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) an. Das Verbandsbeschwerderecht gemäss NHG soll – im Sinne der Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes (USG) – bei kleineren Einzelprojekten innerhalb der Bauzone eingeschränkt werden.

Missstand zwischen USG und NHG

Im USG ist das Verbandsbeschwerderecht der vom Bundesrat bezeichneten Umweltschutzorganisationen auf die Planung, Errichtung oder Änderung der Anlagen beschränkt, bei welchen eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Im NHG hingegen besteht keine analoge Einschränkung für das Verbandsbeschwerderecht für Natur- und Heimatschutz- sowie Denkmalschutzorganisationen. Dies führt dazu, dass sich nicht selten private Bauherren von kleinen Bauprojekten, wie beispielsweise einem Einfamilienhaus, mit der Einsprache einer Denkmalschutzorganisation konfrontiert sehen. Das geplante Bauprojekt wird dadurch stark verteuert und verzögert. Diese ungleichen Voraussetzungen für das Verbandsbeschwerderecht will die Pa. Iv. Bregy nun zu Recht korrigieren.

Starkes Druckmittel

Die Verbandsbeschwerde hat ein hohes Drohpotenzial und ist ein starkes Druckmittel. Dadurch verfügen die Verbände über eine derart grosse Verhandlungsmacht, dass sich Klagen seitens der Verbände häufig erübrigen. Bauherren können wegen der für Natur- und Heimatschutzrecht einhergehenden Rechtsunsicherheit die Zeit- und Kostenfolgen von Rechtsverfahren schlecht abschätzen. Infolgedessen lassen sie sich in Verhandlungen übertriebene Konzessionen aufzwingen. Diesem ungleichen Machtverhältnis gilt es einen Riegel zu schieben. Ich unterstütze den Vorschlag der Pa. Iv., beispielsweise das Verbandsbeschwerderecht bei Projekten innerhalb der Bauzone, aber ausserhalb geschützter Dorfkerne und Stadtzentren, mit weniger als 600 Quadratmetern Bruttogeschossfläche auszuschliessen. Der Ortsbildschutz bleibt damit gewährleistet. Die Regelung läuft zudem den übrigen Bestimmungen des NHG nicht zuwider.

Lange Umsetzungsdauer

Der Pa. Iv. wurde im Herbst 2020 erfreulicherweise von beiden vorberatenden Kommissionen Folge gegeben und damit der Handlungsbedarf erkannt. Die zuständige Kommission, UREK-N, hätte seither einen Gesetzesentwurf ausarbeiten sollen. In der Wintersession 2022 wurde die Frist für die Umsetzung um zwei Jahre verlängert. Ich hoffe, es liegt bald ein brauchbarer Entwurf vor.

«Die Verbandsbeschwerde hat ein hohes Drohpotenzial und ist ein starkes Druckmittel.»