Aus dem Bundeshaus

Mietzinskontrolle unter staatlicher Revisionspflicht wie bei staatlichen Zwangsabgaben?

von Yvonne Bürgin

Nationalrätin Vorstand HEV Schweiz

Erneut verlangt SR Carlo Sommaruga (SP), Präsident des Mieterinnen- und Mieterverbandes Schweiz (MV), mit einem Vorstoss, eine zwingende staatliche Kontrolle der Mietzinse festzuschreiben. Der Staat soll demnach automatisch und regelmässig überprüfen, ob die zulässigen Mietzinse eingehalten werden. Ähnliche Forderungen hat das Parlament allerdings bereits mehrfach abgelehnt.

Es trifft zu, dass die Lage auf dem Wohnungsmarkt derzeit angespannt und die Leerwohnungsziffer tief ist. Das wirkt sich auf die Preisbildung aus – insbesondere bei Neuvermietungen sowie bei den Preisen für Wohneigentum. Anders sieht es bei den Bestandsmieten aus. Dort richten sich die Mietzinse nach gesetzlich festgelegten Kostenfaktoren. Neben dem Referenzzinssatz spielen dabei unter anderem Gebühren, Objektsteuern, Versicherungsprämien, Unterhaltskosten oder die Baukostenteuerung eine Rolle. Deshalb liegt der Durchschnittsmietzins in der Schweiz für alle Wohnungen – neue und alte – laut Bundesamt für Statistik bei 1485 Franken. Seit dem Jahr 2000 wenden Haushalte im Durchschnitt rund 19 bis 21 Prozent ihres Bruttoeinkommens für die Miete auf.

Im geltenden Mietrecht gibt es bereits heute mehrere Instrumente zum Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen:

Der Anfangsmietzins wird grundsätzlich im Rahmen der Vertragsfreiheit von den Mietvertragsparteien festgelegt. Gleichzeitig besteht ein Schutz vor missbräuchlichen Anfangsmieten, etwa bei Notlagen oder wenn der Mietzins deutlich höher ist als jener des Vormieters. Auch während eines bestehenden Mietverhältnisses sind Mieter geschützt: Bei einer Kostensenkung wie beispielsweise Hypothekarzinsen können Mieter eine Mietzinssenkung verlangen, sofern der Vermieter nicht nachweist, dass er ungenügende Erträge erzielt (Art. 270a OR). Darüber hinaus können Mieter jede Mietzinserhöhung, beispielsweise aufgrund wertvermehrender Investitionen, anfechten und überprüfen. Das Bundesamt für Wohnungswesen informiert regelmässig über die Anpassungsmöglichkeiten und Rechte der Vertragsparteien, insbesondere im Zusammenhang mit der vierteljährlichen Bekanntgabe des Referenzzinssatzes. Dies unabhängig davon, ob sich der Referenzzinssatz verändert hat. Die Mietvertragsparteien werden so regelmässig auf ein allfälliges Anpassungspotenzial aufmerksam gemacht.

Das Anfechtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde ist kostenlos, und Mieter werden mit dem offiziellen Formular ausdrücklich auf ihre Anfechtungsrechte hingewiesen.

Der Bundesrat lehnt den Vorstoss ab. Zu Recht weist er darauf hin, dass es sich bei einem Mietvertrag um ein privatrechtliches Verhältnis handelt. Anders als bei den vom Motionär aufgeführten Revisionspflichten in den Bereichen AHV, Mehrwertsteuer und Gewinnsteuer. Hierbei handelt es sich um staatliche Zwangsverhältnisse, bei denen der Private dem Staat gegenübersteht.

Angesichts dieser Fakten wäre eine staatliche Mietzinskontrolle unverhältnismässig. Sie würde auch einen enormen administrativen Aufwand verursachen, da 2,4 Millionen Mieterhaushalte regelmässig kontrolliert werden müssten. Der Ständerat hat die Motion daher deutlich verworfen. Zusammen mit dem HEV Schweiz setze ich mich dafür ein, das Problem der Wohnungsknappheit wirksam anzugehen. Die Verhinderungspolitik im Wohnungsbau muss endlich aufhören. Der wirksamste Mieterschutz ist ein ausreichendes Wohnungsangebot.

«Der wirksamste Mieterschutz ist ein ausreichendes Wohnungsangebot.»