Der Mietvertrag gibt dem Mieter das Recht zum Gebrauch der Mietsache. Er darf jedoch keine Änderungen oder Erneuerungen daran vornehmen, ohne eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters hierzu (Art. 260a OR). Dies gilt auch bei Abstellplätzen für Fahrzeuge.
Gelangt ein Mieter mit dem Wunsch nach der Errichtung einer Ladestation bei einem bestehenden Gebäude an den Vermieter, hat dieser verschiedene Optionen. Er kann dem Wunsch des Mieters nachkommen oder ihn ablehnen. Möchte der Vermieter eine Ladestation zur Verfügung stellen, hat er grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Er bewilligt dem einzelnen Mieter das Ausrüsten des Abstellplatzes mit einer Ladestation auf dessen Kosten, oder der Vermieter entscheidet sich, selbst tätig zu werden und eine Grundinfrastruktur mit Lastmanagement (sog. smartes System) zu errichten. Dabei kann der Vermieter entscheiden, inwieweit er die Infrastruktur ausbauen will. In beiden Fällen sind die Bedingungen schriftlich in einer Bewilligung klar festzuhalten. Annekäthi Krebs, MLaw, Juristin beim HEV Schweiz
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Der HEV Schweiz hat verschiedene Merkblätter zum Thema E-Mobilität erstellt. Alle Dokumente sind im HEV Shop erhältlich. Die Merkblätter können auch telefonisch beim HEV Schweiz bestellt werden unter Tel. 044 254 90 20 oder per E-Mail: info@hev-schweiz
Kurs: E-Ladestationen in Mietliegenschaften
- Inhalt: In diesem Kurs werden die technischen Voraussetzungen, das Vorgehen und die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Einrichten von Ladestationen für Elektroautos in einer vermieteten bestehenden Einstellhalle erläutert.
- Wann & Wo: Donnerstag, 19. Oktober 2023, 18.00 – 21.00 Uhr, Kursaal Bern.
- Kosten: Mitglieder Fr. 240.– (Fr. 430.– Ehepaar) / Nicht-Mitglieder Fr. 290.– (Fr. 540.– Ehepaar).
- Referenten: Claudio Pfister, dipl. Ing. ETH, Exec. MBA HSG, Leiter Fachgesellschaft e-mobile, Electrosuisse, und Annekäthi Krebs, MLaw, juristische Mitarbeiterin HEV Schweiz.
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