Bundespolitik

Keine Notwendigkeit für eine Anpassung der Verzugszinsen

von aNR Hans Egloff

Präsident HEV Schweiz

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Ende Oktober 2022 endete die Frist einer Vernehmlassung der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen. Inhalt dieser Vernehmlassung war eine Anpassung des Verzugszinssatzes im Obligationenrecht an die allgemeine Entwicklung der Marktzinssätze sowie eine Vereinheitlichung der übrigen bundesrechtlichen Verzugszinsregelungen.

Die Kommission schlug zwei Varianten vor, um dieses Anliegen umzusetzen: Nach der ersten Variante soll vom bestehenden Konzept eines starren Verzugszinses abgerückt und neu ein flexibler Verzugszins eingeführt werden. Dieser soll vom Bundesrat auf der Basis des Saron plus einem Zuschlag von zwei Prozentpunkten für jeweils ein Kalenderjahr festgesetzt werden.

Nach der zweiten Variante soll der Verzugszins wie bisher nach einem starren Zinssatz berechnet werden, mit neu 3 % aber tiefer liegen als bisher. Aktuell liegt der Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 1 OR (Obligationenrecht) generell bei 5 %, es sei denn, die Parteien haben vertraglich einen höheren Zinssatz vereinbart. Die Vernehmlassungsvorlage will dies nun ändern.

Der HEV Schweiz prüft als Interessenvertreter der Immobilieneigentümer grundsätzlich jede veröffentlichte Vernehmlassung auf mögliche Auswirkungen und nimmt gegebenenfalls entsprechend Stellung. So auch bei dieser Vorlage. Denn obgleich die Thematik nicht Immobilieneigentümer im Speziellen trifft, können sie als Schuldner – z.B. bei der Rückerstattung von falsch erhobenen Nebenkosten und Mietzinsen oder bei verspäteten Zahlungen an Handwerker – oder auch als Gläubiger (z.B. bei verspäteten und fehlenden Zahlungen der Mieter) betroffen sein.

Geltende Regelung ist sachgerecht

Ich lehne diese Revision zur Änderung des Verzugszinses generell ab und erachte die geltende, seit Jahrzehnten bestehende Regelung als sachgerecht. Zudem sind beide Varianten schlechter als die heute gültige Regelung. Ein Verzugszins von 3 % ist über die Jahrzehnte-Sicht eher zu tief. Das zeigen die jetzt steigenden Zinsen. Zudem ist ein gewisser «pönaler Charakter» eines hohen Verzugszinses angesichts der teilweise schlechten Zahlungsmoral durchaus positiv zu werten. Die andere Variante mit rollendem, dynamischem Zinssatz ist zu kompliziert. Eine solche Regelung ist in der Praxis zu aufwendig, erst recht bei einem Verzug über mehrere Jahre. Zudem sorgt sie für Unsicherheit und Aufwand, denn Betroffene müssten sich jeweils neu über den für das entsprechende Kalenderjahr geltenden Zinssatz informieren. Schliesslich lässt das geltende Recht den Parteien die Möglichkeit, auch einen anderen – höheren – Zinssatz zu vereinbaren.

«Beide Varianten sind schlechter als die heutige Regelung.»