Bundespolitik

Kein öffentlicher Zugang zum Seeufer

von aNR Hans Egloff

Präsident HEV Schweiz

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Das Anliegen, Seeufer für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, gelangt immer wieder auf das politische Parkett – sei es im nationalen Parlament oder auf kantonaler Ebene.

Derzeit wird im Parlament die Pa. Iv. Prelicz-Huber (Grüne) «Schweizer Seeufer. Ökologische Aufwertung und Erschliessung für Fussgängerinnen und Fussgänger» beraten. Sie verlangt, das ZGB und das Raumplanungsgesetz so anzupassen, dass alle Seen auf Schweizer Boden mit Fusswegen zu erschliessen sind. Diese sind in der Regel auf dem Land und möglichst nahe am Ufer zu führen. Bei der Erstellung geniessen der Heimat- und vor allem der Naturschutz höchste Priorität, und die Ufer sind ökologisch aufzuwerten. Die Initiantin brachte bereits im Jahr 2009 dasselbe Anliegen im Parlament ein. Der Nationalrat erteilte diesem damals eine deutliche Abfuhr, und ich hoffe, dass er mit der aktuellen Pa. Iv. gleich verfahren wird. Für diese politische Zwängerei habe ich keinerlei Verständnis.

Verstoss gegen die Eigentumsgarantie

Als Präsident des HEV Schweiz setze ich mich konsequent für die Erhaltung des privaten Wohn- und Grundeigentums ein. Es gilt die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV zu respektieren. Die Pa. Iv. ist mit dieser nicht vereinbar. Private Grundeigentümer haben einen hohen Preis für den Gewässeranstoss ihres Grundstücks bezahlt. Wird ein privates Grundstück mit Seeanstoss für einen öffentlichen Fussweg in Anspruch genommen, stellt dies eine massive Beeinträchtigung und einen Eingriff ins Eigentumsrecht des Grundeigentümers dar. Die Belastung eines solchen Grundstücks mit einem Wegrecht hat eine massive Wertverminderung des Grundstücks zur Folge und kommt einer Ent-eignung gleich. Eine solche erfordert eine gesetzliche Grundlage, ein überge-ordnetes öffentliches Interesse, und die Verhältnismässigkeit muss gewahrt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der private Grundeigentümer vollumfänglich zu entschädigen. In der Praxis besteht jedoch ein hohes Risiko, dass betroffene Grundeigentümer eine solche Nutzungsbeschränkung (sog. materielle Enteignung) entschädigungslos hinnehmen müssten.

Zuständigkeit der Kantone

Jedes öffentliche Gewässer ist anders erschlossen. Gewisse Gemeinden oder Regionen lassen seit Längerem kaum mehr Verbauungen in Ufernähe zu, während anderswo Seewege für die Öffentlichkeit kaum zugänglich sind. Nicht von ungefähr sind die Kantone für die Richtplanung und die damit verbundene Interessenabwägung zuständig. An dieser Kompetenzregelung zugunsten der Kantone ist festzuhalten. Der von den Kantonen dabei zu berücksichtigende allgemeine Planungsgrundsatz, dass See- und Flussufer freizuhalten sind und der öffentliche Zugang und die Begehung zu erleichtern ist, verlangt gemäss Bundesgericht nicht, dass der freie Zugang der Öffentlichkeit an allen oder an bestimmten Stellen zu gewährleisten wäre. Die Belastung eines privaten Grundstücks im Uferbereich führt nicht nur zu Wertverminderungen, sondern birgt auch das Risiko der Abwanderung zahlungskräftiger Grundeigentümer als Steuerzahler für Gemeinden in sich.

Erfreulicherweise lehnte die vorberatende Kommission (UREK-N) die Pa. Iv. am 15. Februar 2022 klar ab. Das Geschäft gelangt nun in den Nationalrat.

«Ich setze mich konsequent für die Erhaltung des privaten Wohn- und Grundeigentums ein.»