Bundespolitik

Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien

von aNR Hans Egloff

Präsident HEV Schweiz

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Mit der Energiestrategie 2050 will die Schweiz ihr Energiesystem nachhaltig und klimafreundlich gestalten. Gleichzeitig soll aber auch die hohe Versorgungssicherheit gewährleistet bleiben. Um das Klimaziel des Bundesrates für 2050 zu erreichen, ist eine rasche Elek-trifizierung im Verkehrs- sowie im Wärmesektor notwendig. Ein verstärkter Ausbau der Stromversorgung mit erneuerbaren Energien und spezifische Massnahmen zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit sind unumgänglich. Dies bedingt entsprechende Änderungen im Energie- und im Stromversorgungsgesetz, die mit der Vorlage des Bundesgesetzes zusammen vorgenommen werden sollen.

Energiegesetz

Mit der Revision des Energiegesetzes sollen bisherige Richtwerte zu verbindlichen Zielwerten für den Ausbau erneuerbarer Energie bis 2050 umformuliert werden. Selbst gewählte hohe Ziele können uns zu Höchstleistungen anspornen. Bei durch den Staat vorgegebenen hohen Vorgaben kann dieser Druck auf die Zielerreichung aber gerade das Gegenteil bewirken. Der Verbrauch von Energie, insbesondere von Elektrizität, hängt massgeblich mit der wirtschaftlichen Entwicklung und der weitergehenden Substitution von fossilen Energieträgern ab. Heute wissen wir nicht, wie viel Elektrizität im Jahr 2050 in der Schweiz konsumiert werden wird. Trotzdem starre Zielwerte zu formulieren, schränkt den Handlungsspielraum zu sehr ein. Im Sinne einer Richtschnur, sowohl für den Ausbau der Produktion als auch für den Verbrauch über eine Zeitspanne von 30 Jahren, scheinen mir Richtwerte zielführender als fixe Zielvorgaben.

Eigenverbrauch und ZEV

Zur Vereinfachung des Eigenverbrauchs in Bestandesbauten sollen auch Anschlussleitungen zur Nutzung innerhalb eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV) freigegeben werden. Im Sinne der Marktöffnung wird Mietern und Pächtern ein Recht auf den Wechsel in der Grundversorgung oder freier Netzzugang zugestanden. Ohne zwingende Verbindlichkeit einer Sperrfrist nach der Errichtung besteht die Gefahr, dass bei ZEV im Mietverhältnis keine Investitionssicherheit mehr gegeben werden kann. Um zumindest eine Teilamortisation der Anlage sicherzustellen, müssen Einführungskosten eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch über Stromkosten oder Mietzinsanpassungen auf Mieter überwälzt werden können.

Investitionsbeitrag für Photovoltaikanlagen

Die Erhöhung der Einmalvergütung auf bis zu 60 % der Investitionskosten bei Anlagen ohne Eigenverbrauch ist genauso begrüssenswert wie die Verlängerung der Förderung der Stromerzeugung bis Ende 2035. Anlagen mit Eigenbedarf lassen sich nur rentabel betreiben, wenn der Eigenbedarf einen massgeblichen Anteil an der Produktion ausmacht. Kosten für neue Zähler, Leitungen, Abrechnungssysteme und Vertragsanpassungen zählen nicht zu den berücksichtigten Erstellungskosten in Bezug auf die Festlegung der Fördersätze. Die Produktion, Versorgung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energien scheinen auf dem Erfolgskurs Klimaziele 2050 die Schlüsselfaktoren darzustellen!

«Ein verstärkter Ausbau der Stromversorgung mit erneuerbaren Energien ist unumgänglich.»