Bundespolitik

Anpassung des Verzugszinssatzes ist überflüssig

von aNR Hans Egloff

Präsident HEV Schweiz

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Aktuell wird auf Bundesebene ein Vorstoss behandelt, der sich mit der Anpassung der Verzugszinsen befasst. Bereits letztes Jahr informierte ich an dieser Stelle über die Vernehmlassung zur Anpassung des Verzugszinssatzes im Obligationenrecht an die allgemeine Entwicklung der Marktzinssätze sowie über eine Vereinheitlichung der übrigen bundesrechtlichen Verzugszinsregelungen.

Thematik betrifft auch Immobilieneigentümer

Die Kommission schlug damals zwei Varianten vor, um dieses Anliegen umzusetzen: Nach der ersten Variante soll vom bestehenden Konzept eines starren Verzugszinses abgerückt und neu ein flexibler Verzugszins eingeführt werden. Dieser soll vom Bundesrat auf der Basis des Saron plus eines Zuschlags von zwei Prozentpunkten jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzt werden. Nach der zweiten Variante soll der Verzugszins wie bisher weiterhin nach einem starren Zinssatz berechnet werden, in Zukunft aber mit drei Prozent tiefer liegen. Aktuell liegt der Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 1 OR (Obligationenrecht) generell bei 5 Prozent, es sei denn, die Parteien haben vertraglich einen höheren Zinssatz vereinbart. Der HEV Schweiz hatte nach eingehender Prüfung der Vorlage eine ablehnende Stellung bezogen, denn die Thematik kann durchaus auch Immobilieneigentümer treffen, sei es als Schuldner (z. B. bei der Rückerstattung falsch erhobener Nebenkosten oder Mietzinsen, verspäteter Zahlungen an Handwerker) oder aber als Gläubiger (etwa bei verspäteten oder fehlenden Zahlungen der Mieter).

An der Vernehmlassung lehnte auch eine Mehrheit der Teilnehmer die Anpassung ab und forderte die Beibehaltung des Status quo. Die geltende, seit Jahrzehnten bestehende Regelung ist sachgerecht. Zudem ist ein gewisser «pönaler Charakter» eines hohen Verzugszinses angesichts der teilweise doch sehr schlechten Zahlungsmoral durchaus positiv zu werten. Die andere Variante mit rollendem, dynamischem Zinssatz ist hingegen zu kompliziert. Eine solche Regelung ist in der Praxis zu aufwendig, erst recht bei einem Verzug über mehrere Jahre. Umso überraschter war ich, als sich die Rechtskommission des Nationalrats trotz aller Kritik im April dieses Jahres dafür aussprach, den Verzugszinssatz an die allgemeine Entwicklung der Marktzinssätze zu koppeln.

Auch Bundesrat sieht keinen Handlungsbedarf

Der Bundesrat hielt in seiner Stellungnahme vom 16. August sodann aber ausdrücklich fest, dass kein Handlungsbedarf besteht. Genau wie der HEV Schweiz lehnt er die Anpassung und insbesondere den variablen Zinssatz klar ab und will insbesondere verhindern, dass mit einer Senkung des Verzugszinses gleichzeitig die Zahlungsmoral geschwächt wird. Nun ist Ende September der Nationalrat am Zug.

«Die geltende, seit Jahrzehnten bestehende Regelung in Sachen Verzugszinsen ist sachgerecht.»