Aus dem Bundeshaus

Abschaffung des Eigenmietwerts: HEV kämpft für korrekte Umsetzung

von NR Gregor Rutz

Präsident HEV Schweiz

Der 28. September 2025 ist ein Meilenstein in der Geschichte des Hauseigentümerverbands: An diesem Tag stimmten fast 58 Prozent der Stimmberechtigten für die Abschaffung der Besteuerung des Eigenmietwerts. Lediglich sechs Kantone und ein Halbkanton lehnten den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung ab.

Bei der Abstimmung ging es um zwei Teilvorlagen: Abgestimmt wurde über den Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften, der mit dem Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung verknüpft war. Rechtlich eine klare Situation – politisch für einzelne Kantone aber eine Herausforderung.

In den meisten Kantonen ist die Einführung einer Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften kein Thema. Einzelne Berg- und Tourismuskantone wie die Kantone Graubünden, Bern, Wallis oder Tessin denken aber über die Einführung einer solchen Steuer nach. Dieses Prozedere wird einige Zeit in Anspruch nehmen, denn dafür dürften Änderungen in der Kantonsverfassung nötig sein. Damit müssten nicht nur die Kantonsregierung, sondern auch Parlament und Stimmberechtigte über die notwendigen Anpassungen befinden. Die Situation verkompliziert sich dadurch, dass teilweise bereits ähnliche Steuern auf kommunaler Ebene existieren.

Der HEV Schweiz ging, zusammen mit dem Bundesrat, stets davon aus, dass die neuen Bestimmungen auf Bundesebene per Januar 2028 in Kraft treten und eine zweijährige Übergangsfrist reicht. Die betroffenen Kantone – eine kleine Minderheit – haben nun erreicht, dass sich die Finanzdirektorenkonferenz beim Bundesrat für eine Verlängerung dieser Frist eingesetzt hat. In der Landesregierung regte sich – was irritiert – keine Opposition gegen diese Forderungen. Allerdings lag auch dem Finanzdepartement eine rasche Umsetzung der Vorlage am Herzen.

So entschied der Bundesrat im April, die Reform der Wohneigentumsbesteuerung auf den 1. Januar 2029 in Kraft zu setzen. Wichtig ist folgender Satz der Medienmitteilung: «Eine noch spätere Inkraftsetzung wäre aus Sicht des Bundesrats nicht vertretbar gewesen.» Aus Sicht des HEV Schweiz allerdings ist auch diese Verzögerung unverständlich. Dass diese ungerechte Geistersteuer endlich abgeschafft wird, ist im Interesse aller – und gerade auch für junge Ersterwerber wichtig.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) arbeitet in diesem Dossier zielgerichtet und pragmatisch. Es sind derzeit zahlreiche steuerliche Fragen offen, die in den kommenden Jahren zu klären sind. An einer Konferenz der HEV-Kantonalpräsidenten hat die ESTV-Direktorin über diverse Fragen bezüglich Liegenschaftsunterhalt, Schuldzinsenregelung, Ersterwerberabzug und Nutzungsrechte (Wohnrecht und Nutzniessung) referiert und Vorschläge des HEV entgegengenommen. Welche Unterhaltskosten können bei gemischt genutzten Zweitliegenschaften (teilweise vermietet) geltend gemacht bzw. abgezogen werden? Wie verhält es sich bei einem ganzjährig gemischt genutzten Mehrfamilienhaus, wie bei einer gemischten Nutzung innerhalb des gleichen Haushalts? Was gilt bei einer Vermietung oder Verpachtung zu einem Vorzugszins? All diese Fragen gilt es nun zu klären.

Der HEV Schweiz wird sich mit Nachdruck dafür einsetzen, dass die Umsetzung des Volksentscheids rasch erfolgt und keine Verzögerungen eintreten. Insbesondere sind wir aber auch in stetem Austausch mit der Steuerverwaltung, um in den einzelnen Sachfragen befriedigende Lösungen zu finden. Die Stimme des HEV ist nach wie vor dringend gefragt!

«Eine noch spätere Inkraftsetzung wäre aus Sicht des Bundesrats nicht vertretbar gewesen.»