Politisches

Abschaffung des Eigenmietwerts auf Kurs

Die ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat am 20. Juni in Bezug auf den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung beschlossen, an ihrem System festzuhalten.

In der Ausgabe vom 1. Juni 2023 hat der HEV Schweiz in dieser Zeitung über den Beschluss der nationalrätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben zur Vorlage zum Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung berichtet.

Am 14. Juni befasste sich der Nationalrat mit der überarbeiteten Vorlage.

Der Nationalrat beschloss zur Freude des HEV Schweiz, die «abgespeckte» Vorlage seiner Kommission zu unterstützen. In weiten Teilen stimmt die Vorlage des Nationalrates nun mit dem Beschluss des Ständerates überein. Es bleiben jedoch zwei bedeutende Differenzen: die selbstgenutzten Zweitliegenschaften und der Schuldzinsabzug.

Selbstgenutzte Zweitliegenschaften

Der Nationalrat fordert, dass der Systemwechsel alle selbstgenutzten Immobilien umfasst, also auch Zweitliegenschaften. Der Ständerat hingegen möchte den Eigenmietwert für selbstbewohntes Wohneigentum am Hauptwohnsitz abschaffen. Der HEV Schweiz stellt sich einem solchen vollständigen Systemwechsel grundsätzlich nicht entgegen. Eine Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung auch bei Zweitwohnungen hatte bislang allerdings bei sämtlichen Versuchen den erheblichen Widerstand der Tourismuskantone zur Folge, der die Vorlagen jeweils auch zu Fall brachte. Hier muss in der weiteren Beratung gewährleistet werden, dass dies nicht wieder geschieht. Zu allfälligen Kompensationsmöglichkeiten hat die nationalrätliche Kommission aber bereits einen Vorstoss unterstützt (Motion «Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften», Geschäftsnummer 22.454). Die Motion soll den Kantonen die Kompetenz erteilen, eine solche Steuer einzuführen. Dies bedarf allerdings einer Verfassungsänderung – und damit zwingend einer Volksabstimmung mit Zustimmung von Volk und Ständen. Der HEV Schweiz befürchtet hier ein erhebliches Risiko für die Vorlage zum Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung.

Höhe des Schuldzinsabzugs

Auch bei der Frage des privaten Schuldzinsabzugs unterscheiden sich die Beschlüsse von Ständerat und Nationalrat. Der Ständerat sieht einen Abzug für private Schuldzinsen in der Höhe von 70 % der steuerbaren Vermögenserträge vor, der Nationalrat hat mit einer knappen Mehrheit einen Abzug in Höhe von nur 40 % der steuerbaren Vermögenserträge unterstützt. Diese Beschränkung geht zu weit: Sie benachteiligt die Eigentümer von Renditeliegenschaften im Privatvermögen massiv, denn sie widerspricht dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Art. 127 BV und dem Prinzip der Besteuerung der Nettoerträge (Besteuerung des Ertrags abzüglich der Aufwände inkl. Schuldzinsen). Auch Eigentümer von Zweitliegenschaften sollen – wenn sie weiterhin die «Eigenmiete-Steuer» bezahlen müssen – die damit verbundenen Kosten in Abzug bringen dürfen.

Die vom Nationalrat verabschiedete Vorlage sieht damit die folgenden Eckpunkte vor:

Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung für alle selbstgenutzten Immobilien.

Beibehaltung des Abzugs für denkmalpflegerische Kosten.

Kein Abzug von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen auf Bundesebene, die Kantone können diese aber weiterhin vorsehen.

Zeitlich und betragsmässig begrenzter Schuldzinsabzug für Ersterwerber von selbstgenutztem Wohneigentum.

Abzug für private Schuldzinsen bis maximal 40 % der steuerbaren Vermögenserträge.

Ständeratskommission hält an Position fest

Wenige Tage nach dem Nationalratsbeschluss ging es für die Vorlage dann umgehend in die vorberatende Kommission des Ständerates (WAK-S). Die Kommission hat beschlossen, an den Positionen des Ständerats hinsichtlich der Zweitliegenschaften und am Schuldzinsabzug festzuhalten: Sie möchte den Eigenmietwert nur für selbstgenutztes Wohneigentum am Hauptwohnsitz abschaffen, weil aus ihrer Sicht eine Ausweitung auf Zweitliegenschaften den Systemwechsel gefährdet. Die Kommission möchte den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung mit Bezug auf die Eigenmietwertbesteuerung nun rasch abschliessen. Die WAK-S hat den Vorstoss der WAK-N für eine Objektsteuer jedoch trotz ihres Beschlusses zur Beibehaltung der geltenden Besteuerung eines Eigenmietwertes bei Zweitwohnungen unterstützt, um die mögliche Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung auch bei Zweitliegenschaften zu einem späteren Zeitpunkt in Angriff zu nehmen. Der erste Schritt muss nun aber sein, die «Eigenmiete-Steuer» für selbstgenutztes Wohneigentum am Hauptwohnsitz abzuschaffen, die Besteuerung von Zweitliegenschaften kann in einem zweiten Schritt geprüft werden.

Die Kommission hält sodann am Beschluss des Ständerates fest, der einen privaten Schuldzinsabzug in Höhe von 70 % der steuerbaren Vermögenserträge vorsieht. Der HEV Schweiz befürwortet diesen Antrag. Dieser Abzug stellt keine Privilegierung selbstnutzender Wohneigentümer dar. Es geht dabei um einen allgemeinen Abzug von privaten Schuldzinsen für Leute, die einen Vermögensertrag versteuern müssen. Dazu gehören insbesondere private Eigentümer von Mietliegenschafen, die weiterhin die vollen Miet- und Pachterträge versteuern müssen, sowie gegebenenfalls Zweitwohnungseigentümer.

Die Kommission hat die Verwaltung mit Berechnungen zum Schuldzinsabzug beauftragt und plant, die Vorlage im August nochmals zu beraten. Voraussichtlich wird der Ständerat in der Herbstsession dann über die Vorlage entscheiden können. Der HEV Schweiz wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass sich die Räte besonders hinsichtlich des Abzugs der privaten Schuldzinsen auf eine system- und verfassungskonforme Vorlage einigen, um der Eigenmietwertbesteuerung endlich ein Ende zu bereiten. HEV Schweiz

Wann könnte der Systemwechsel in Kraft treten?

Dazu lassen sich aktuell keine konkreten Aussagen machen. Zum einen ist offen, wie viel Zeit die Differenzbereinigung zwischen den Räten in Anspruch nehmen wird. Zum anderen steht die Frage eines möglichen Referendums im Raum, was das Ganze nochmals um ein bis zwei Jahre verzögern könnte. Zudem ist es sehr wahrscheinlich, dass es aufgrund der Komplexität der Änderung des Steuergesetzes zu einer Übergangsfrist kommen wird, zumal die Kantone ja auch die kantonalen Steuergesetze anpassen müssen.

 

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