Exponenten des Mieterinnen- und Mieterverbandes Schweiz (SMV) produzieren seit Jahren in grosser Zahl parlamentarische Vorstösse, mit denen sie das Mietrecht zulasten der Vermieter verschärfen wollen. Mit einem dieser Vorstösse forderte NR Jacqueline Badran, Vorstandsmitglied des Mieterinnen- und Mieterverbandes Schweiz (MV), dass der Bundesrat die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anpasst, dass der Preisüberwacher Mietrenditen auf die Gesetzmässigkeit überprüfen kann.
Ich habe mich im Nationalrat zusammen mit dem HEV Schweiz für die Ablehnung dieses Ansinnens eingesetzt. Auch der Bundesrat hat sich gegen den Vorstoss ausgesprochen.
Im Mietrecht gibt es heute mehrere Vorgaben gegen missbräuchliche Mieten und einen gut ausgebauten Mieterschutz:
● Der Anfangsmietzins wird gemäss der Vertragsfreiheit von den Mietvertragsparteien festgelegt. Mieter werden durch die Möglichkeit zur Anfechtung des Anfangsmietzinses vor Missbräuchen geschützt, insbesondere bei Notlagen oder bei einem erheblich höheren Anfangsmietzins im Vergleich zum Vormieter.
● Auch im bestehenden Mietverhältnis sind Mieter geschützt: Bei einer Kostensenkung, beispielsweise einer Reduktion des mietrechtlichen Referenzzinssatzes, können Mieter eine Mietzinssenkung verlangen, sofern der Vermieter nicht nachweist, dass er ungenügende Erträge erzielt (Art. 270a OR). Darüber hinaus können Mieter jede Mietzinserhöhung, beispielsweise aufgrund wertvermehrender Investitionen, anfechten und überprüfen lassen.
● Das Anfechtungsverfahren bei der staatlichen Schlichtungsbehörde ist kostenlos, und Mieter werden mittels offiziellen Formulars auf ihr Anfechtungsrecht hingewiesen.
Das Preisüberwachungsgesetz (PüG) definiert generelle Spielregeln für den Wettbewerb in allen Branchen und ist grundsätzlich für die gesamte Wirtschaft anwendbar. Sektorspezifische Regelungen sind nicht Gegenstand des PüG. Entsprechend ist auch die Aufnahme einer Kompetenz des Preisüberwachers zur Überprüfung der Gesetzmässigkeit der Mietrenditen in das PüG abzulehnen. Die Mieten werden durch die Bestimmungen zum Schutz vor missbräuchlichem Mietzins im Obligationenrecht (OR) bereits umfassend und effektiv genug geschützt, damit ungerechtfertigte Mietzinserhöhungen unterbunden werden können. Die Durchschnittsmiete in der Schweiz für neue und alte Wohnungen beträgt laut Bundesamt für Statistik 1412 Franken. Seit 2000 werden im Durchschnitt nur 14 bis 18 Prozent des Bruttoeinkommens für die Miete aufgewendet. Angesichts dieser Fakten wäre eine staatliche Rendite- und Mietzinskontrolle unverhältnismässig. Sie würde auch einen enormen administrativen Aufwand verursachen, da 2,4 Millionen Mieterhaushalte punktuell kontrolliert werden müssten.
Eine allein auf die Rendite gestützte Prüfung der Mieten ist zudem gesetzwidrig, da ein orts- bzw. quartierüblicher Mietzins nicht missbräuchlich, sondern zulässig ist (Art. 269a Bst. a OR). Bei Altbauten, also einem grossen Teil der Mietobjekte in der Schweiz, kommt gemäss Rechtsprechung ausschliesslich die Orts- und Quartierüblichkeit bei der Mietzinsprüfung zur Anwendung. Auch aus diesem Grund ist eine generelle staatliche Renditeprüfung durch den Preisüberwacher verfehlt.
Folgerichtig hat die grosse Mehrheit des Nationalrates dem Vorstoss eine Abfuhr erteilt.
«Im Mietrecht gibt es heute mehrere Vorgaben gegen missbräuchliche Mieten und einen gut ausgebauten Mieterschutz.»