Steuern

Wie lassen sich Erbschaftssteuern sparen?

Wer seine Erben vor hohen Steuern bewahren will, sollte unbedingt einige Dinge beachten. Dies gilt vor allem, wenn es sich bei den Erben nicht um Ehepartner und eigene Kinder handelt.

von Sarah Wagner

Leiterin Nachlassplanung beim VZ VermögensZentrum

Witwen, Witwer und Kinder erben in der Schweiz praktisch zum Nulltarif. Für alle anderen kann es sehr teuer werden, wenn die verstorbene Person keine Massnahmen getroffen hat. Das sind die wichtigsten Fragen und Antworten:

Wer muss Erbschaftssteuern bezahlen?

Ehepartner sind davon befreit, in den meisten Kantonen auch die Kinder. Aber Stiefkinder, Konkubinatspartner, Eltern, Geschwister und Nichtverwandte werden fast immer zur Kasse gebeten – und zwar kräftig. Nur in den Kantonen Schwyz und Obwalden gehen alle Erben steuerfrei aus.

Wie hoch ist die Steuer?

Der Steuersatz variiert von Kanton zu Kanton. Der Satz richtet sich nach dem Betrag der Erbschaft und dem Verwandtschaftsgrad. Bei Nichtverwandten und grossen Erbschaften kann sogar über die Hälfte an den Fiskus fallen. Nichtverwandte zahlen zum Beispiel in Genf für eine Erbschaft von 500 000 Franken fast 270 000 Franken Steuern. In Zug sind es nur rund 71 000 Franken (siehe Tabelle).

Etwas milder werden in manchen Kantonen Konkubinatspartner besteuert, falls sie seit mehr als fünf oder zehn Jahren mit dem verstorbenen Partner im gleichen Haushalt gelebt haben. Stiefkinder zahlen fast überall weniger Steuern als übrige Nichtverwandte; sie sind aber nur in etwa der Hälfte aller Kantone den leiblichen Kindern gleichgestellt, die in der Regel gar keine Erbschaftssteuern zahlen müssen.

Auch für Geschwister werden je nach Kanton bis zu 125 000 Franken Steuern fällig, wenn sie von ihrem verstorbenen Bruder oder ihrer verstorbenen Schwester 500 000 Franken erben.

Gibt es steuerfreie Beträge?

Ja, in den meisten Kantonen. Im Kanton Zürich etwa beträgt der Freibetrag für Geschwister 15 000 Franken, im Kanton Basel-Landschaft sind es 30 000 Franken.

Was wird besteuert?

Sämtliche Vermögenswerte. Die Steuer wird von dem Kanton erhoben, in dem der Erblasser beziehungsweise der Schenkende zum Zeitpunkt der Erbschaft oder der Schenkung lebt. Immobilien werden immer an ihrem Standort besteuert. Befindet sich im Nachlass auch eine Immobilie, die in einem anderen Kanton als im Wohnsitzkanton der verstorbenen Person liegt, so findet eine interkantonale Steuerausscheidung statt.

Lässt sich die Steuer reduzieren?

Ja, dazu gibt es einige Möglichkeiten, zum Beispiel:

Die Freibeträge gelten in der Regel nur einmal pro Person. Einige Kantone zählen aber nur die Vermögensübertragungen an eine Person zusammen, die in den letzten fünf oder zehn Jahren erfolgten. Dort kann es sich lohnen, eine Erbschaft in mehrere Erbvorbezüge aufzuteilen und so die Progression zu brechen.

Die Steuersätze variieren von Kanton zu Kanton sehr stark. Tiefere Steuern allein sind aber meistens kein ausreichender Grund, um sein Steuerdomizil zu verlegen. Und wo die Steuern tief sind, heben höhere Immobilienpreise meistens einen Teil der Steuerersparnis auf. Wenn jedoch ohnehin ein Umzug geplant ist, dann kann der Steuersatz ein Kriterium für die Wahl des Wohnorts sein.

Wenn man sein Vermögen oder einen Teil davon schon zu Lebzeiten weitergibt, unterliegt der künftige Wertzuwachs nicht mehr der Erbschaftssteuer. Das kann die Steuern bei Vermögenswerten mit grossem Wertsteigerungspotenzial erheblich reduzieren.

Verschenkt man sein Haus zum Beispiel seiner Lebenspartnerin, behält sich aber als Gegenleistung die lebenslange Nutzniessung vor, dann bezahlt die Beschenkte deutlich weniger Steuern. Der Betrag, der als Schenkung angerechnet wird, vermindert sich dann um den kapitalisierten Wert der Nutzniessung.

Es gibt keine allgemein gültige Antwort, welche der zahlreichen Möglichkeiten und Kombinationen die Beste ist. Entscheidend sind die Familienverhältnisse und die Zusammensetzung des Vermögens. Die Vor- und Nachteile muss man sorgfältig abwägen.

Steuern auf eine Erbschaft von 500 000 Franken

Steuerbeträge gültig für 2022; Angaben in Franken

 

Kanton

Geschwister

Stiefkinder

Konkubinatspartner2

Nichtverwandte

 

    

Aargau

73 800

0

32 900

109 200

Bern

41 970

0

41 970

111 920

Basel-Stadt

52 290

52 290

52 290

156 870

Luzern1

57 000

9500

0

190 000

Genf

107 919

43 100

268 296

268 296

St. Gallen

98 000

0

147 000

147 000

Tessin

59 918

59 918

179 753

179 753

Waadt1

125 000

62 890

250 000

250 000

Zug

28 360

0

0

70 900

Zürich

67 500

45 000

122 400

140 400

1 Diese Steuerbeträge gelten für den Kantonshauptort; in anderen Gemeinden können sie höher oder tiefer ausfallen.

2 In einigen Kantonen mildere Besteuerung als für Nichtverwandte, die aber in der Regel nur gilt, wenn das Konkubinat mindestens 5 oder 10 Jahre bestand.

Quelle Tax Ware