Bundespolitik

Sonderstatus für ältere Mieter ist kontraproduktiv

von aNR Hans Egloff

Präsident HEV Schweiz

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Nicht nur die Parlamentarier, sondern auch die Kantone können Vorstösse im Eidgenössischen Parlament einreichen. Von diesem Recht macht der Kanton Genf relativ rege Gebrauch. So forderte Genf mittels Kantonsinitiative jüngst, dass eine Sonderregelung für ältere Mieter im Schweizerischen Mietrecht einzuführen sei, und zwar indem das vertragliche Kündigungsrecht der Vermieter beschnitten wird. Gefordert wurde, dass der Vermieter einem über 65-jährigen Mieter nicht mehr «aus wirtschaftlichen Gründen» kündigen darf. Das heisst, selbst wenn mit dem zu tiefen Mietzins kein kostendeckender Ertrag mehr erzielt wird, darf der Mietvertrag nicht aufgelöst werden, solange der Mieter in der Wohnung lebt (was Jahrzehnte sein können).

Aus meiner Sicht gibt es keinen sachlichen Grund, Mieter beim Erreichen einer bestimmten Altersschwelle nur aufgrund ihres Alters zu privilegieren. Auch aus Optik der älteren Personen wäre das problematisch. Damit würden «ältere Menschen», die eine Mietwohnung suchen, künftig stigmatisiert. Denn welcher Vermieter möchte ihnen seine Wohnung vermieten im Wissen darum, dass er damit besondere Hürden und finanzielle Risiken auf sich nimmt?

Im Übrigen ist der Mieterschutz bei Kündigungen bereits heute sehr gut ausgebaut. So muss jede Kündigung des Vermieters mit dem amtlichen Formular erfolgen. Aus dem Formular ist ersichtlich, dass die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde kostenlos angefochten werden kann. Im Anfechtungsverfahren wird überprüft, ob die Kündigung gegen Treu und Glauben verstösst und somit ungültig ist. Wenn der angegebene Kündigungsgrund des Vermieters im Verfahren nicht glaubhaft dargelegt werden kann, wird die Kündigung als missbräuchlich aufgehoben. Eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen ist an besonders hohe Anforderungen gebunden: Der Vermieter muss zusätzlich nachweisen können, dass er mit dem bestehenden Mietzins einen ungenügenden Ertrag erzielt. Das Mietrecht verbietet es dem Vermieter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, in einem bestehenden Mietverhältnis eine Mietzinserhöhung aus wirtschaftlichen Gründen vorzunehmen. Dies, obwohl das Gesetz die Erzielung eines angemessenen Ertrags ausdrücklich zulässt. Eine Kündigung des Mietverhältnisses, um mit einem neuen Mieter einen kostendeckenden Anfangsmietzins zu vereinbaren, ist daher die einzige Möglichkeit des Vermieters, eine genügende Verzinsung seiner Investition zu erlangen. Selbst wenn die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen als rechtens beurteilt wird, kann die Schlichtungsbehörde noch eine Erstreckung des Mietverhältnisses von bis zu 4 Jahren über den Kündigungstermin hinaus gewähren, um eine Härte für die Mietpartei abzufedern.

Zu Recht hat der Nationalrat daher die zusätzliche Beschneidung der Vermieterrechte abgelehnt.

«Damit würden ältere Menschen, die eine Wohnung suchen, stigmatisiert.»