Es herrscht Fachkräftemangel in der Schweiz. Viele Firmen sind deshalb froh, wenn erfahrene Mitarbeiter auch nach Erreichen des Pensionierungsalters weiter im Betrieb arbeiten. Wer etwas länger im Berufsleben bleiben will, sollte die Folgen gut prüfen und die richtigen Schritte einleiten.
Reicht das Erwerbseinkommen zum Leben, lohnt es sich oft, den Bezug der Rente und Vorsorgeguthaben aufzuschieben und weiterhin Beiträge zu leisten. So können Erwerbstätige im Rentenalter ihre Pensionskasse in der Regel fortführen – Männer längstens bis 70, Frauen aktuell bis 69.
Die Pensionskasse aufbessern
Die zusätzlichen Sparbeiträge und Zinsen führen zu einem höheren Altersguthaben. Durch den aufgeschobenen Bezug steigt in der Regel auch der Umwandlungssatz, mit dem die Pensionskassen das Altersguthaben in eine Rente umrechnen.
Je nach Pensionskasse sind auch weiterhin freiwillige Einkäufe möglich, die vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Allerdings: Wer sein Pensionskassen-Guthaben oder einen Teil davon in Kapitalform beziehen möchte, muss sich spätestens drei Jahre vor der geplanten Pensionierung einkaufen. Sonst sind die Steuern nachzuzahlen, die man dank des Einkaufs gespart hat. Rentenbezüge unterliegen in der Regel keiner Sperrfrist.
Bis zu 31,5 Prozent mehr AHV-Rente
Auch die Rente aus der AHV kann man aufschieben, nämlich um bis zu fünf Jahre. Die Rente fällt dadurch lebenslang höher aus. Der Zuschlag ist umso höher, je später man die Rente bezieht. Bei der maximalen Aufschubdauer von fünf Jahren beträgt er 31,5 Prozent, bei der minimalen Aufschubdauer von einem Jahr sind es 5,2 Prozent. Diese Rentenzuschläge werden mit der AHV-Revision an die gestiegene Lebenserwartung angepasst. Welche Sätze genau gelten werden, legt der Bundesrat noch fest, frühestens per 2027.
Der Nachteil eines AHV-Aufschubs: Damit sich der Aufschub ohne Steuereffekte lohnt, müssen Frauen mindestens 85 Jahre und Männer 86 Jahre alt werden. Erst dann ist die Summe aller erhaltenen Renten höher ist als bei einem regulären Bezug.
Voraussichtlich Anfang 2024 tritt die AHV-Reform in Kraft. Neu wird es möglich sein, auch nur einen Teil der Rente aufzuschieben. Das soll es einfacher machen, Schritt für Schritt in Pension zu gehen. Die AHV-Reform macht es zudem attraktiver, über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus zu arbeiten. Denn neu werden auch die nach 65 eingezahlten AHV-Beiträge rentenbildend sein. Das ist heute noch nicht so.
Säule 3a nutzen
Wer über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus arbeitet, darf auch weiter in die Säule 3a einzahlen – Männer bis 70, Frauen derzeit bis 69. Die Beiträge sind auf 7056 Franken pro Jahr beschränkt, falls gleichzeitig Beiträge in eine Pensionskasse gezahlt werden. Erwerbstätige, die keine Pensionskassenbeiträge mehr zahlen, dürfen in der Regel bis zu 20 Prozent ihres jährlichen Nettoeinkommens in die Säule 3a einzahlen, maximal aber 35 280 Franken.
Wichtig: In einigen Kantonen ist der allgemeine Versicherungsabzug in der Steuererklärung höher, wenn keine Beiträge mehr an die Altersvorsorge geleistet werden. Das macht eine Einzahlung in die dritte Säule unter Umständen unattraktiv.