Elektro-Fahrräder boomen. 2019 gingen rund 133‘000 E-Bikes über die Ladentische. In diesem Jahr, wo viele Schweizerinnen und Schweizer ihre Ferien zuhause verbringen, dürften ähnliche Verkaufszahlen erwartet werden und viele E-Velos bei Herr und Frau Schweizer einziehen. Doch was wenn dem Drahtesel der Saft ausgeht? Darf der Akku im Velorüümli geladen werden?
Laden im Velorüümli
Handelt es sich dabei um einen Gemeinschaftsraum, dann heisst die Antwort klar nein. Mieter dürfen die allgemeinen Räume zwar nutzen, aber nur bestimmungsgemäss. Das bedeutet für den Fahrradkeller, dass die Velos dort abgestellt werden dürfen. Die Nutzung des Allgemeinstroms für das Laden des privaten E-Velos ist nicht erlaubt. Denn im Nebenkostenpunkt Allgemeinstrom sind z.B. die Kosten für das Licht enthalten und abgegolten, nicht aber der Strombezug für private Geräte. Für den Allgemeinstrom müssen alle Mieter aufkommen, die Kosten werden über die Nebenkostenabrechnung auf alle Mieter abgewälzt. Anders sieht es aus, wenn in der Hausordnung das Laden von E-Bikes in allgemeinen Räumen vorgesehen ist oder der Mieter mit dem Vermieter eine separate Vergütungsvereinbarung schliesst.
Laden im privaten Kellerabteil
Verfügt das eigene Kellerabteil über eine Steckdose, die an den Wohnungszähler angeschlossen ist, steht dem Strombezug nichts im Wege. Die Stromkosten werden direkt dem jeweiligen Mieter belastet. Gleiches gilt übrigens auch für das Aufstellen von zusätzlichen Kühlschränken und/oder Kühltruhen. Ist das Auffüllen des Akkus auch im privaten Keller nicht möglich, bleibt nur das Laden in der eigenen Wohnung.
Was gilt im Stockwerkeigentum?
Die Nutzung von Allgemeinstrom für privaten Strombezug dürfte auch in den meisten Stockwerkeigentümergemeinschaften nicht vorgesehen oder zulässig sein. Kann im eigenen Kellerabteil über den Wohnungszähler Strom bezogen werden, steht der Akkuladung nichts im Wege. Das Aufladen des Akkus in der eigenen Wohnung (Sonderrecht) ist zudem problemlos möglich. Hat die Erschliessung der Ladevorrichtung bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen zur Folge, muss die Stockwerkeigentümergemeinschaft dem Eingriff ins gemeinschaftliche Eigentum zustimmen. Dasselbe gilt für das Einrichten von Ladestationen auf dem eigenen Parkplatz in der Garage. Die Einstellhallen selbst gehören inklusive Leitungen, Einrichtungen und Anschlüssen der Miteigentümergemeinschaft. Die Errichtung einer Ladestation sowie der Ausbau der Hausverteilanlage zu einem «smarten System» stellen nach Ansicht des HEV Schweiz nützliche bauliche Massnahmen dar. Diese erfordern die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.