Wird die Verfassungsänderung über die kantonalen Liegenschaftssteuern angenommen, tritt die Systemänderung und damit die Abschaffung des Eigenmietwertes in Kraft – gemäss Eidgenössischer Steuerverwaltung (ESTV) nach einer Übergangszeit von circa zwei Jahren. Wichtig ist dabei, immer im Blick zu haben, dass die Verfassungsänderung den Kantonen lediglich die Kompetenz gibt, ihrerseits eine Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften einzuführen, um mögliche Steuerausfälle aufgrund des Wegfalls des Eigenmietwertes zu kompensieren. Es besteht aber keine Pflicht zur Einführung einer solchen kantonalen Steuer, und erst recht wird diese nicht automatisch eingeführt.
Wird die Abstimmung abgelehnt, bleibt der Eigenmietwert auf unbestimmte Zeit bestehen – mit dem Risiko, dass er künftig weiter steigt und damit die Steuerbelastung für Immobilieneigentümer kontinuierlich zunimmt!
Weshalb ein Ja entscheidend ist
Nachfolgend die wichtigsten Argumente für ein Ja:
1. Steuerliche Entlastung und Förderung des Schuldenabbaus
Eigentümer werden nicht mehr für das Abbezahlen ihrer Hypothek bestraft: Hohe Amortisationen führten bisher zu weniger Zinsabzügen und damit zu höheren Steuerrechnungen – künftig entfällt diese Schieflage. Das hilft insbesondere älteren Menschen, die ihre Immobilien über viele Jahre mit Sparen abbezahlt haben und durch die hohen Steuerrechnungen massiv belastet sind.
Die Schweiz zählt weltweit zu den Ländern mit der höchsten privaten Verschuldung – insbesondere wegen der weit verbreiteten Hypothekarkredite. Viele Haushalte tragen über Jahrzehnte hinweg enorme Schuldenlasten, ohne dass sie gezwungen sind, ihre Hypotheken vollständig zu amortisieren. Dieses System birgt erhebliche Risiken: Steigen die Zinsen, oder fällt der Immobilienwert, geraten verschuldete Eigentümer schnell unter finanziellen Druck. Die hohe Privatverschuldung macht das ganze Land anfälliger für wirtschaftliche Schocks – etwa bei einer Immobilienkrise oder bei Finanzmarktschwankungen. Eine Reform wie die Abschaffung des Eigenmietwerts setzt gezielt Anreize, Schulden abzubauen und die langfristige Stabilität zu stärken.
2. Unterstützung für Erstkäufer – insbesondere für junge Familien
Die Kombination aus der Abschaffung des Eigenmietwerts und der Einführung eines befristeten Schuldzinsenabzugs für Ersterwerber ist ein gezielter Schritt zur Förderung von Wohneigentum – insbesondere für junge Menschen und Familien. Heute scheitert der Traum vom Eigenheim – neben den hohen Preisen und den strengen Tragbarkeitsregeln – oft an der hohen steuerlichen Belastung in den ersten Jahren nach dem Kauf. Mit der neuen Regelung werden Ersterwerber in dieser entscheidenden Phase gezielt entlastet: Sie dürfen während der ersten zehn Jahre einen abnehmenden Schuldzinsenabzug geltend machen. Gleichzeitig entfällt die zusätzliche Belastung durch den fiktiven Eigenmietwert. Das macht den Einstieg ins Eigentum finanziell attraktiver und realistischer – und schafft langfristige Perspektiven für selbstgenutzten Wohnraum.
3. Energetisches sowie bauliches Aufschwungpotenzial
Mit dem Wegfall steuerlicher Abzüge für Unterhalt und Sanierung erhalten kantonale Fördermittel für Energiesparmassnahmen grössere Bedeutung. Gleichzeitig bedeutet die Abschaffung des Eigenmietwerts für viele Wohneigentümer eine direkte Entlastung bei der Steuerrechnung. Besonders für Personen mit wenig oder keiner Hypothek führt das zu geringeren Steuerbelastungen, da sie künftig keinen fiktiven Mietzins mehr versteuern müssen. Das dadurch frei werdende Geld bleibt im Haushalt – und wird erfahrungsgemäss nicht einfach konsumiert, sondern sinnvoll eingesetzt. Viele Eigentümer investieren es in den Werterhalt oder die energetische Sanierung ihrer Immobilie – auch ohne steuerliche Abzüge, denn in den meisten Fällen stellt die Immobilie den grössten Vermögenswert dar. Die Reform stärkt somit nicht nur das Budget der Eigentümer, sondern fördert auch Investitionen in den Immobilienbestand. Hinzu kommt, dass die Umsetzung der Vorlage nach einer angenommenen Volksabstimmung noch einige Zeit (gemäss ESTV mindestens zwei Jahre) dauern wird. In dieser Zeit werden viele Eigentümer noch Unterhalts- und Sanierungsaufträge vergeben, welche die Bauwirtschaft stärken.
4. Finanzielle Neutralität und fiskalische Kompensation
Der geplante Systemwechsel ist bewusst so ausgestaltet, dass er – je nach Zinsniveau – finanziell weitgehend neutral bleibt. Zwar entfallen mit dem Eigenmietwert und den bisherigen Schuldzinsabzügen gewisse Steuereinnahmen, doch diese werden durch gezielte Gegenmassnahmen kompensiert – insbesondere durch die Möglichkeit für die Kantone, eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften zu erheben. Die Berechnungen der ESTV zeigen, dass sich die Minder- und Mehreinnahmen langfristig die Waage halten; bereits bei einem Zins von ca. 2,8 % ist die Vorlage aufkommensneutral. Deshalb braucht es keine Steuererhöhungen, weder auf Bundes- noch auf Kantonsebene. Der Wechsel ist also haushaltsschonend und schafft gleichzeitig mehr Gerechtigkeit und Transparenz im Steuersystem – ohne die öffentliche Hand finanziell zu gefährden.
5. Klarheit und Vereinfachung des Steuersystems
Mit der Abschaffung des Eigenmietwerts wird das Steuersystem deutlich vereinfacht. Heute sorgt die Berechnung dieses fiktiven Einkommens regelmässig für Unklarheiten, Einsprachen und langwierige Verfahren – sei es wegen zu hoher Schätzungen, unterschiedlicher kantonaler Regelungen oder widersprüchlicher Bewertungen. Künftig entfällt dieser bürokratische Ballast. Das reduziert nicht nur den administrativen Aufwand für Steuerbehörden und Eigentümer, sondern auch die Zahl der Anfechtungen und Streitfälle. Ein einfacheres, transparenteres System schafft Vertrauen – und sorgt für mehr Fairness und Effizienz bei der Besteuerung von Wohneigentum.
6. Beseitigung eines Relikts aus dem Ersten Weltkrieg
Mit der Abschaffung des Eigenmietwerts wird endlich eine Steuer beseitigt, die längst aus der Zeit gefallen ist. Ursprünglich wurde sie nach dem Ersten Weltkrieg eingeführt – als temporäre Massnahme, um die Staatsfinanzen zu stabilisieren. Doch was als Übergangslösung gedacht war, hat sich über 100 Jahre gehalten und ist heute völlig überholt. Eine solche historisch bedingte Sonderregelung hat in einem modernen Steuersystem keinen Platz mehr. Die Abschaffung des Eigenmietwerts ist daher nicht nur eine wirtschaftlich sinnvolle Reform, sondern auch ein längst fälliger Schritt zu mehr steuerlicher Gerechtigkeit und Klarheit.
Stimmen Sie für einen Systemwechsel und für die Abschaffung des Eigenmietwerts!
Die Abschaffung des Eigenmietwerts am 28. September 2025 ist eine kluge, ausgewogene Reform, die Eigentümer – insbesondere Rentner und junge Familien – sowie die Wirtschaft entlastet, finanzielle Stabilität fördert und das Steuersystem vereinfacht.
Der Notwendigkeit, den Hypothekenschuldenabbau zu unterstützen, nachhaltige Sanierungen zu fördern und Ortsgemeinden – insbesondere in Tourismusgebieten – gegen Einnahmeverluste abzusichern, stellt sich kein vernünftiges Argument entgegen. Die kombinierte Lösung mit Zweitwohnungssteuer und Ersterwerberabzug ist ein fairer, kompromissfähiger Weg.
Darum: Gehen Sie am 28. September 2025 an die Urne, und stimmen Sie mit einem klaren Ja für den Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften – und sagen Sie damit Ja zur Abschaffung des Eigenmietwerts!